Straßenverkehr: Hat sich die Berliner Kutschen-Verordnung in der Praxis bewährt und sollen Pferdekutschen zukünftig nur noch in Parks und Nebenstraßen fahren dürfen?, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat sich aus Sicht des Senats die seit 2009 gültige Berliner #Kutschen-Verordnung („Berliner #Leitlinien für #Pferdefuhrwerksbetreiber“) #bewährt? Zu 1.: Aus Sicht des Senats hat sich die derzeit geltende Berliner Kutschen-Verordnung („Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetreiber“) bewährt. In einer Evaluationssitzung am 29. Januar 2013 in der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz wurde dies auch von allen Beteiligten (betroffene Kutschbetriebe, zuständige der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Dekra und TÜV, Polizeidirektion 3 sowie einer Vertreterin des Tierschutzbeauftragten) bestätigt. 2. Wie hat sich die Zahl der Anbieter von Kutschfahrten in Berlin seit Erlass der Verordnung entwickelt? Zu 2.: Nach Auskunft der Berliner Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter stagnierte die Zahl der Anbieter von Kutschfahrten größtenteils seit Erlass der Verordnung bzw. es waren Rückgänge zu verzeichnen (Bezirke Charlottenburg- Wilmersdorf, Marzahn-Hellersdorf sowie Mitte). 3. Wie oft und durch wen wurden in den letzten drei Jahren Kontrollen zur Einhaltung der Kutschen-Verordnung durchgeführt? Wie viele Beanstandungen wurden dabei festgestellt und welcher Art waren diese? 4. Wie viele der Pferde werden jeden Morgen in die Stadt gefahren und abends zurück in ihre Ställe am Stadtrand oder in Brandenburg? Werden diese Fahrzeiten ebenfalls kontrolliert? Wie viele Kutschen sind im Einsatz, die täglich direkt von Kutschpferden vom Heimathof zum Standplatz gezogen werden? Zu 3. und 4.: Angefügte tabellarische Übersicht führt in Spalte 2 die Kontrollen auf, die durch die Veterinärund Lebensmittelaufsichtsämter der Berliner Bezirke durchgeführt wurden, inklusive der festgestellten Verstöße. Spalte 3 der Tabelle beinhaltet eine Aufstellung der in den jeweiligen Bezirken transportierten Kutschpferde. Zielgerichtete polizeiliche Kontrollen wurden nicht durchgeführt. 5. Sind in ausreichender Zahl den Leitlinien entsprechende Standplätze für Kutschpferde vorhanden, wo-nach den Pferden Pausen unter einem überdachten Standplatz oder auf einem Schattenplatz mit naturbelassenem Boden zu gewähren sind und gibt es dort geeignete Möglichkeiten zum Wassertrinken? 6. Wo genau befinden sich diese Standplätze? (Falls keine vorhanden sind: Warum werden dann Kutschfahrten trotzdem erlaubt?) Zu 5. und 6.: Im Großteil der Berliner Bezirke werden Kutschfahrten lediglich als Gelegenheitsfahrten angeboten. Die damit verbundenen Einsatzzeiten betragen weniger als vier Stunden, so dass die in den Leitlinien vorgeschriebenen Pausenregelungen keine Anwendung finden. Die Standplätze für sonstige Pferdefuhrwerksbetriebe sind in ausreichender Zahl vorhanden, entsprechen in der Ausstattung jedoch teilweise nicht vollumfänglich den Anforderungen der Leitlinien. Genauere Angaben über die in den einzelnen Bezirken vorhandenen Standplätze für Kutschpferde enthält nachstehende Tabelle: 7. Trifft es zu, dass es in Berlin schon mehrmals zu Zwischenfällen mit gestürzten bzw. durchgegangenen Kutschpferden gekommen ist, u.a. weil die Pferde im dichten Autoverkehr starkem Stress ausgesetzt sind? Wer erfasst diese Vorfälle? Zu 7.: Durchgehende Pferde stellen aus Sicht des Senats Einzelfälle dar. Zu Fall kommende Pferde sind in der Regel ausgegrätscht (asynchrones Starten, unsachgemäßer Hufbeschlag) oder waren durch eine vorher nicht festgestellte Grunderkrankung körperlich geschwächt. Es gab nach Mitteilung der zuständigen Behörden in den vergangenen drei Jahren keine Fälle, die in einem kausalen Zusammenhang mit einem bei den Pferden durch dichten Autoverkehr verursachten Stress standen. Die Vorfälle werden durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder im Rahmen des polizeilichen Tätigwerdens, z. B. bei einer Verkehrsunfallaufnahme, durch die Polizei erfasst. 8. Wie bewertet der Senat Bestrebungen in einigen deutschen und internationalen Städten, in denen aus Sicherheitsgründen Pferdekutschen verboten wurden oder nur noch in Parks erlaubt sind? Zu 8.: Ein generelles straßenverkehrsrechtliches Verbot für Pferdekutschen außerhalb von Nebenstraßen, das auch private Kutschfahrten oder angemietete Hochzeitskutschen betreffen würde, lässt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nach Auffassung des Senats nicht zu. Das Umherfahren mit Kutschen wird als genehmigungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr gewertet, sofern die Fahrzeuge der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Sie haben sich nach den Regeln der StVO zu verhalten. Straßenverkehrsbehörden dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO Verkehrszeichen nur dort anordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Allenfalls könnte aus zwingenden verkehrlichen Gründen ein Verbot für „Gespannfuhrwerke“ für bestimmte Straßen angeordnet werden, beispielsweise wenn eine Gefahr für den Fußverkehr in Straßen ohne Gehwege festgestellt wird. Das Kutschenverbot in der Altstadt der Stadt Rothenburg ob der Tauber wird vermutlich darauf begründet sein. 9. Beabsichtigt der Senat, aus Sicherheits- oder Tierschutzgründen eine vergleichbare Regelung in Berlin einzuführen, wonach Kutschfahrten nur noch in Parkanlagen wie dem großen Tiergarten und allenfalls in Nebenstraßen erlaubt wären? Zu 9.: Der Senat beabsichtigt derzeit weder aus Sicherheits-, noch aus Tierschutzgründen, Kutschfahrten nur noch in Parkanlagen und in Nebenstraßen zu erlauben. Es liegen keine Daten und Erkenntnisse der zuständigen Behörden vor, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen würden. Durchgehende oder stürzende Pferde stellen Einzelfälle dar. Der letzte der Polizei bekannte Vorfall ereignete sich im Jahre 2008. Zudem gibt es mit der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht für Kutschfahrtunternehmer sowie den „Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetreiber“ weitreichende Instrumentarien zur Durchsetzung tierschutzrechtlicher Normen. Der Erlass eines allgemeinen landesrechtlichen Fahrverbotes aus Gründen des Tierschutzes ist nicht möglich. Bezüglich des Verbotes aus Sicherheitsgründen wird auch auf die Antwort zu Frage 8 verweisen. Berlin, den 10. Dezember 2014 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Dez. 2014)