www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die BVG um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend in den Antworten zu 1 – 4 wiedergegeben: Frage 1: Weshalb werden #BVG #Busse nicht mit handelsüblichen #druckluftbetriebenen #Signalhörnern ausgerüstet, die im Nutzfahrzeugsektor angeboten werden? Antwort zu 1: „Alle seit Dezember 2014 beschafften Neufahrzeuge sind bzw. werden zukünftig mit druckluftbetriebenen Signalhörnern ausgestattet.“ Frage 2: Wieviel würde eine Umrüstung der Signalanlage pro Bus in etwa kosten, wenn Druckluft betriebene Signalhörner von Werk aus eingebaut werden? Antwort zu 2: „Eine Umrüstung der Bestandsflotte ist nicht vorgesehen.“ Für neue Fahrzeuge und einen Einbau ab Werk siehe Antwort zu 1. Frage 3: Wäre es möglich eine kleine Serie von BVGBussen umzurüsten, um den Effekt/Wirkungsvorteil der Signalanlage unter Praxisbedingungen zu testen. Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 3: „Siehe Antwort zur Frage 1.“ Frage 4: Teilt der Senat/BVG die Anicht, dass ein druckluftbetriebenes Signalhorn mit dem Tonfrequenzakkord 400/450 Hz und höchstzulässigem Schalldruck gemäß § 55 StVO eher wahrgenommen würde, als die aktuell eingebauten Signalgeber, die schalltechnisch eher einer handelsüblichen PKW-Signalanlage entsprechen? Antwort zu 4: „Es ist nicht vorhersehbar, wie Warnsignale im Straßenverkehr – unter Berücksichtigung der verschiedensten örtlichen situationsbedingten Einflussfaktoren – von den einzelnen Verkehrsteilnehmern aufgenommen werden.“ Frage 5: Teilt der Senat/BVG die Ansicht, dass ein Warnsignal, welches automatisch mit LKW/Bus assoziiert wird, die übrigen Verkehrsteilnehmer eher zu der erwünschten Reaktion bewegen würde? Antwort zu 5: Zulassungsrechtlich wird hinsichtlich der technischen Anforderungen an Einrichtungen für Schallzeichen in Kraftfahrzeugen nicht zwischen Lkw/Bus und Pkw unterschieden. Der Einbau und die bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen für Schallzeichen, auch Hörnern, mit höchstzulässigem Schalldruck gemäß § 55 Abs. 2 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist auch in Pkw zulässig. Wie akustische Warnsignale von einzelnen Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmern in den jeweiligen Verkehrssituationen unter Berücksichtigung der situationsbedingten Einflussfaktoren individuell wahrgenommen werden und welche Reaktion daraufhin erfolgt, ist nicht vorhersehbar. Berlin, den 25. Februar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mrz. 2015)