28.08.2024
Vor der Beantwortung der einzelnen Fragen gilt es, eine Unterscheidung zwischen dem #Sonderfahrdienst und den Fahrten der #Eingliederungshilfe zu treffen. Der Sonderfahrdienst ist durch die Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes eigenständig geregelt. Basierend auf dieser Verordnung wird ein Vertrag zwischen dem Betreiber, gegenwärtig der Via Mobility DE GmbH, und dem Land Berlin geschlossen. Das Land Berlin ist damit berechtigt, die bestmöglichen Bedingungen für die Nutzenden des Sonderfahrdienstes auszuhandeln und ist für die Umsetzung dieser Bedingungen verantwortlich.
Im Gegensatz dazu sind die Fahrten der Eingliederungshilfe im Bereich Jugend und Erwachsene privatrechtlich geregelt. Der Vertrag wird direkt zwischen den Fahrdienstbetreibenden und den Nutzenden bzw. deren Bevollmächtigten geschlossen. Das Land Berlin ist in diesen Fällen nicht Vertragspartner und hat demgemäß keine gesetzliche Grundlage, um in diese privatrechtlichen Verträge einzugreifen. Um dennoch eine einheitliche Regelung sicherzustellen, haben die für Soziales und die für Jugend zuständigen Senatsverwaltungen Rundschreiben entwickelt (Rundschreiben SoZ Nr. 02/ 2021, Jugend- Rundschreiben Nr. 1-2024). Darüber hinaus enthalten die Ausführungsvorschriften zur Eingliederungshilfe (AV EH) Regelungen zur Organisation, Durchführung und Finanzierung der Eingliederungshilfeleistungen, worunter auch die Beförderung von Personen gefasst wird.
Vorbemerkung der Abgeordneten: Die vorliegende schriftliche Anfrage schließt an die Anfrage Drucksache 19/ 19295 der Abgeordneten Tamara Lüdke (SPD) an und betrachtet Fragestellungen im Zusammenhang mit Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen, die nach Antwort auf die genannte Anfrage aus unserer Sicht noch offen blieben.
- Wie viele Unternehmen und Einzelanbieter bieten Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen an?
- Wie viele Beschäftigte haben die unter 1. genannten Unternehmen?
- Wie viele Beschäftigte haben die Subunternehmen?
Zu 1., 2. und 8.: Der Sonderfahrdienst wird von einem Unternehmen, #Via Mobility DE GmbG, geführt, die den Dienst unter dem Namen „ #WirMobil“ betreibt. Der Betreiber beschäftigt selbst 47 Fahrer/ innen, sowie 34 Mitarbeiter*innen in der Disposition und für Fahrgastanfragen. Darüber hinaus sind in den Subunternehmen folgende Anzahl an Mitarbeitenden beschäftigt:
- #Schütz: insgesamt 57 Mitarbeitende, davon 32 für „ WirMobil“#
- M&M Fahrdienst: 28 Fahrer/ innen und Beifahrer/ innen (Büro, Werkstatt und Aushilfen nicht mitgezählt), davon neun Fahrer und drei Beifahrer für „ WirMobil“
- #Jung und Gutjahr: 36 Mitarbeitende, davon 31 für „ WirMobil“
Da die Fahrten in der Eingliederungshilfe privatrechtlich geregelt sind und von den Nutzenden oder deren Bevollmächtigten direkt beauftragt werden, existiert keine zentrale Erfassung der Anbieter durch das Land Berlin. Die Anzahl der Anbieter ist nicht präzise bestimmbar und variiert je nach Bezirk oder Gebiet. Da keine zentrale Erfassung der Unternehmen erfolgt, existieren auch keine Daten zur Anzahl der Beschäftigten in diesen Unternehmen.
- Mit welchen Firmen kooperiert das Land Berlin?
Zu 3.: Im Bereich des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen kooperiert das Land Berlin mit der Via Mobility DE GmbG, die den Dienst unter dem Namen „ WirMobil“ betreibt. Für Fahrten der Eingliederungshilfe liegen keine Kooperationen mit dem Land Berlin vor.
- Welche Voraussetzungen müssen Dienstleistungsbetriebe erfüllen, damit die Kosten für die Fahrten von den Teilhabefachdiensten übernommen werden?
Zu 4.: Für die Fahrten der Eingliederungshilfe bei Erwachsenen, die von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden, gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) in Verbindung mit dem Rundschreiben Soz Nr. 02/ 2021, das die Bedingungen für die Übernahme von Fahrtkosten beschreibt.
Das Jugend-Rundschreiben Nr. 1-2024 regelt zudem die Voraussetzungen für die Übernahme von Beförderungskosten durch das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe. Demnach kann die Übernahme der Kosten für einen Fahrdienst nur erfolgen, wenn der Fahrdienst als geeignet im Sinne der nachstehenden Kriterien bewertet wird: Ein Fahrdienst gilt als geeignet, wenn eine Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung gemäß dem Personenbeförderungsgesetz (PeBfG) vorliegt. Die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer müssen entweder über einen Personenbeförderungsschein nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder über eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder D1 verfügen. Zudem ist ein aktuelles, nicht älter als drei Jahre altes, erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in Verbindung mit § 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) nachzuweisen.
Weiterhin müssen die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer körperlich in der Lage sein, beim Ein- und Aussteigen Hilfestellung zu leisten. Es wird angestrebt, möglichst immer dasselbe Fahrpersonal einzusetzen, um Kontinuität zu gewährleisten. Das Fahrpersonal muss über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Während der Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen die Beschäftigten des Fahrdienstes weder unter Alkohol- noch unter Drogeneinfluss stehen und müssen sich rücksichtsvoll sowie respektvoll gegenüber den zu befördernden Personen verhalten.
Das Fahrpersonal muss außerdem in die Sicherung von Rollstühlen und Kindersitzen eingewiesen sein. Die Begleitpersonen, sofern vorhanden, müssen volljährig, zur Betreuung geeignet und ebenfalls im Besitz eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses sein. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrssicher und gepflegt sein. Im Falle eines Ausfalls oder bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist der Auftragnehmer verpflichtet, zeitnah ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Der Auftragnehmer muss darüber hinaus während der Beförderungszeiten telefonisch für den Auftraggeber, die Eltern oder Betreuungspersonen erreichbar sein.
Das Jugendamt ist berechtigt, auf Nachfrage die erforderlichen Nachweise (Personenbeförderungsscheine und Führungszeugnisse) zu verlangen und unangemeldete Kontrollen an den Abhol- und Zielorten durchzuführen.
- Gibt es #Rahmenverträge zwischen dem Land bzw. den Bezirken und den Betreiber*innen? 1. Wenn ja, was beinhalten diese?
2. Wenn nein, welche Abläufe und Regelungen gibt es für Vertragsabschlüsse und Kostenübernahmen.
Zu 5., 5.1 und 5.2: Ja, es gibt einen Vertrag zur Bereitstellung eines Sonderfahrdienstes zur Organisation und Durchführung des Bedarfsverkehrs für Menschen mit Behinderungen, einschließlich notwendiger Assistenz- und Treppenhilfeleistungen zwischen dem Land Berlin und der Via Mobility DE GmbH. Der Vertrag über die Durchführung der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen im Land Berlin regelt die Bedingungen und Pflichten Betreibers im Rahmen der Umsetzung des Sonderfahrdienstes. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit die erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen sicherzustellen, um den Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen ordnungsgemäß durchzuführen. Der AN hat auf eine Optimierung des Bedarfsverkehrs hinzuwirken. Es dürfen ausschließlich Fahrzeuge und Personal eingesetzt werden, die den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechen, wobei Verstöße zu Vertragsstrafen führen können.
Für die Fahrten der Eingliederungshilfe bestehen keine Rahmenverträge. Die Regelungen sind privatrechtlich und direkt zwischen den Fahrdienstleistenden und den Nutzenden geregelt. Die Kosten werden durch die Teilhabefachdienste der zuständigen Kostenträger übernommen.
- Welche Voraussetzungen müssen die Mitarbeitenden/ Beschäftigten der Dienstleistungsunternehmen erfüllen?
- Welche Regelungen gelten für Subunternehmen?
- Welche Voraussetzungen müssen die Mitarbeitenden/ Beschäftigten des Subunternehmens erfüllen?
Zu 6., 7. und 9.: Für den Sonderfahrdienst müssen die Mitarbeitenden über die notwendigen Schulungen verfügen, insbesondere im Umgang mit Menschen mit Behinderungen und den spezifischen Anforderungen an deren Beförderung. Dies umfasst auch Kenntnisse in Erster Hilfe und den sicheren Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen. Sie müssen in der Lage sein, Assistenzleistungen zu erbringen, wie z. B. Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen, das Anlegen von Sicherheitsgurten sowie das Bedienen von Treppenliften oder ähnlichen Hilfsmitteln, sofern erforderlich. Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen müssen die Mitarbeitenden über eine fundierte Fahrpraxis verfügen und eine ruhige, umsichtige Fahrweise an den Tag legen. Ein freundliches Auftreten sowie gute Umgangsformen werden erwartet. Es sind gute Deutschkenntnisse erforderlich, die mindestens dem Niveau B2 entsprechen. Die Bereitschaft zur Arbeit mit Menschen mit Behinderungen ist unabdingbar. Eine positive Haltung gegenüber Menschen mit Behinderungen ist unerlässlich. Die körperliche Belastbarkeit der Mitarbeitenden muss gewährleistet sein. Zudem wird die Bereitschaft vorausgesetzt, auch nachts und an Wochenenden zu arbeiten. Auch ist für Fahrdienstleistende neben einem Mindestalter von 21 Jahren der Vorbesitz der Fahrerlaubnis eines EU-Führerscheins der Klasse B seit mindestens zwei Jahren sowie ein Personenbeförderungsschein vorausgesetzt.
Für die Subunternehmen im Rahmen des Sonderfahrdienstes gelten die gleichen Regelungen. Mitarbeitende, die im Rahmen des Sonderfahrdienstes für Subunternehmen tätig sind, müssen die gleichen Schulungen und Qualifikationen wie vergleichbare Mitarbeitende im Hauptunternehmen erfüllen. Via Mobility DE GmbH verpflichtet die Subunternehmen zudem, die gleichen Qualitätsstandards an die Personalauswahl- und qualifikation anzulegen. Dies umfasst auch die regelmäßige Überprüfung von Nachweisen.
Es ist zudem sicherzustellen, dass das Personal zuverlässig und in der Lage ist, die Interessen der zu befördernden Personen zu wahren. Dies schließt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und den sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten ein. Die Anforderungen für Fahrdienste in der Eingliederungshilfe werden nicht zentral geregelt und hängen von den Regelungen in den Rundschreiben sowie individuellen Vereinbarungen zwischen den Dienstleistenden und den Nutzenden ab.
- Wie werden die Mitarbeitenden/ Beschäftigten der Dienstleistungsunternehmen bzw. Subunternehmen auf die Tätigkeit im Fahrdienst vorbereitet?
- Wie werden die Mitarbeitenden/ Beschäftigten des Sonderfahrdiensts auf die Tätigkeit im Fahrdienst vorbereitet?
Zu 10. und 11.: Nach erfolgreichem Bewerbungsgespräch und bestandener Eignungsfahrt wird das angehende Fahrpersonal bei Via Mobility DE GmbH zu einem theoretischen und praktischen Training eingeladen, das sowohl persönlich als auch online durchgeführt wird. In diesen Trainingsmodulen erhalten die Mitarbeitenden eine persönliche Einweisung in den Sonderfahrdienst, dessen Besonderheiten sowie in die technischen Systeme, die das Bedienen der speziellen Fahrzeuge, den sicheren Transport der Fahrgäste sowie den richtigen Umgang mit den für den Transport notwendigen Hilfsmitteln wie Rampen und Hebevorrichtungen vermittelt. Zusätzlich werden sie in der ordentlichen Sicherung von Fahrgästen geschult und lernen professionellen und freundlichen Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Auch deeskalierendes Verhalten in etwaigen Konfliktsituationen wird vermittelt. Darüber hinaus müssen die Mitarbeitenden in Erster Hilfe geschult sein, insbesondere in Techniken, die für die Notfallversorgung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.
Zur Vorbereitung der Mitarbeitenden/ Beschäftigten in den Fahrten der Eingliederungshilfe liegen dem Senat keine Kenntnisse vor, da die Anforderungen für Fahrdienste in der Eingliederungshilfe nicht zentral geregelt sind.
- Mit welchen Maßnahmen entgegnet der Senat den Sicherheitslücken, die zuletzt durch die AG Fahrdienste aufgezeigt wurden?
Zu 12.: Das Thema wurde erstmal am 12.04.2024 in der Arbeitsgruppe der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA) aufgerufen und am 05.07.2024 als Tagesordnungspunkt ausführlich behandelt. Schwerpunkt waren hier die Regelungen zum Sonderfahrdienst.
Zur Gewährleistung der #Sicherheit im Sonderfahrdienst hat die Senatsverwaltung Konzepte etabliert, die präventive Maßnahmen und Reaktionsmechanismen umfassen. Der Fahrdienstbetreiber Via Van stellt sicher, dass das eingesetzte Personal über besondere #Empathie und #Verständnis für die Bedürfnisse der Fahrgäste verfügt und verpflichtet alle Fahrerinnen und Fahrer zu umfassenden #Schulungen. Zudem erfolgt eine kontinuierliche #Betriebsüberwachung, ergänzt durch ein Beschwerdetelefon für Fahrgäste. Die vertraglichen Regelungen sehen klare Anforderungen an das Personal, einschließlich der Vorlage von Führungszeugnissen und Schulungsnachweisen sowie Sanktionsmechanismen bei Verstößen vor. Auch in den regulären Treffen des Fahrgastbeirates sowie dem regelmäßigen Austauschformat zwischen der Senatsverwaltung, dem LAGeSo und dem Betreiber sind die Maßnahmen zum Gewaltschutz ein Thema.
Zudem wurde die Thematik im Bereich der Fahrten der Eingliederungshilfe am 14.06.24 erstmals im Berliner Teilhabebeirat besprochen. Der Berliner Teilhabebeirat hat die Aufgabe als Gremium die Eingliederungshilfe mit Selbst- und Interessenvertretungen, den Leistungserbringenden und der Verwaltung weiterzuentwickeln. Auf der Sitzung des Berliner Teilhabebeirats am 30.08.24 wird dann nochmals auf die Fahrten der Eingliederungshilfe und das Thema Sicherheitslücken im Bereich Jugend und Erwachsene in einem eigenen Tagesordnungspunkt Bezug genommen und mit den Teilnehmenden erörtert werden. Zudem überprüft die Sozialverwaltung aktuell das Rundschreiben SoZ Nr. 02/ 2021 auf mögliche Anpassungen.
- Welche Maßnahmen ergreift der Senat, damit Sicherheitslücken nicht erst entstehen?
- bei den Dienstleistungs- und Subunternehmen?
- im Sonderfahrdienst?
- Welche Maßnahmen der Qualitätskontrolle ergreift der Senat für
- Dienstleistungs- und Subunternehmen?
- den Sonderfahrdienst?
Zu 13. und 14.: Die Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes regelt, dass der Betreiber des Fahrdienstes verschiedene Maßnahmen ergreifen muss, um die Sicherheit der Nutzenden zu gewährleisten. Das für den Fahrdienst eingesetzte Personal ist entsprechend zu qualifizieren und regelmäßig zu schulen, um den besonderen Anforderungen der Fahrgäste gerecht zu werden. Die eingesetzten Fahrzeuge sind in regelmäßigen Abständen zu warten und mit den notwendigen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszustatten. Darüber hinaus sind Notfallmaßnahmen zu definieren und der Datenschutz der Fahrgäste gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Qualitätskontrolle erfolgt im Rahmen eines strukturierten Beschwerdemanagements, durch
den Fahrgastbeirat und in regelmäßigen Austauschrunden zwischen der zuständigen Sozialverwaltung, dem LAGeSo und dem Betreiber.
Aufgrund der privatrechtlichen Regelung im Bereich der Fahrten der Eingliederungshilfen sind Sicherheits- und Qualitätsmaßnahmen in den Ausführungsvorschrift Eingliederungshilfe und in den Rundschreiben nicht detailliert festgelegt. Geregelt ist jedoch, dass Fahrdienste der Eingliederungshilfe sicherstellen müssen, dass die eingesetzten Fahrzeuge geeignet sind, die Anforderungen der Fahrgäste zu erfüllen und die Fahrgäste sicher zu transportieren. Aktuell überprüft die Sozialverwaltung das Rundschreiben SoZ Nr. 02/ 2021 auf mögliche weitere Handlungsspielräume und Anpassungen.
Berlin, den 28. August 2024 In Vertretung
Aziz B o z k u r t
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
www.berlin.de