Straßenverkehr: Zurückgelassene Unfallwagen im Straßenraum, aus Senat

23.01.2024

  1. Wie viele Meldungen über nicht abgeschleppte #Unfallwagen sind dem Berliner Senat im Jahr 2022 und 2023 eingegangen? Bitte nach Bezirken auflisten.
  • Wie viele Meldungen über #verlassene, scheinbar #halterlose Fahrzeuge sind dem Berliner Senat im Jahr 2023 eingegangen? Bitte nach Bezirken auflisten.

Zu 1. und 2.: Meldungen zu Anliegen über Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden über das #Anliegenmanagementsystem „#Ordnungsamt Online“ erfasst. Die darin abgegebenen Meldungen spiegeln nicht die tatsächlichen Fallzahlen von sogenannten „Schrottautos“ wieder. Es kann Mehrfachmeldungen zu einem Fahrzeug geben, es kann Meldungen geben, die nicht die rechtlichen Voraussetzungen für das Einleiten   eines   sogenannten   „Gelbpunkteverfahrens“   erfüllen  und  es  kann   auch Feststellungen       durch        die        Ordnungsbehörden        geben,        die        nicht       im Anliegenmanagementsystem erfasst sind.

Eine Datenauswertung durch das für das IT-Fachverfahren zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) hat folgende Auswertung ergeben:

Meldungen in 2022
  Bezirk  AutowracksKfz ohne gültiges KennzeichenKfz ohne Kennzeichen (außer Autowrack)  Summe
CharlottenburgWilmersdorf46812471
FriedrichshainKreuzberg10113227260
Lichtenberg752276631.091
MarzahnHellersdorf185191175551
Mitte5145723594
Neukölln199368393960
Pankow37910184564
Reinickendorf256188178622
Spandau4188145544
SteglitzZehlendorf153182129464
TempelhofSchöneberg295249428972
TreptowKöpenick23886121445
Summe3.9581.9121.6687.538
Meldungen in 2023
  Bezirk  AutowracksKfz ohne gültiges KennzeichenKfz ohne Kennzeichen (außer Autowrack)  Summe
CharlottenburgWilmersdorf50610920635
FriedrichshainKreuzberg41210366581
Lichtenberg4854228555
MarzahnHellersdorf2973783701.045
Mitte452433110995
Neukölln291229124644
Pankow224127164515
Reinickendorf232172191595
Spandau172193146511
SteglitzZehlendorf3603385391.237
TempelhofSchöneberg1317643250
TreptowKöpenick45753465
Summe4.0192.2051.8048.028

Grundsätzlich  obliegt  es  dem  Fahrzeughalter,  nach  einem  Unfall  alle  weiteren Entscheidungen zur weiteren Nutzung seines Kraftfahrzeugs zu treffen. In Einzelfällen stellt die Polizei nach Unfällen auch Unfallwagen im Rahmen der Beweismittelsicherung sicher. Dann obliegt es nicht dem Fahrzeughalter sondern der Polizei Berlin, über das Verbringen des Unfallfahrzeugs an einen geeigneten Ort zu entscheiden.

  • Welche spezifischen Maßnahmen werden ergriffen, um gegen verlassene, scheinbar halterlose Fahrzeuge oder nicht abgeholte Unfallwagen vorzugehen? Bitte geben Sie einen Überblick über die Vorgehensweise und die dafür zuständigen Behörden.

Zu 3.: Zuständig für die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) sowie für die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), ist im Land Berlin gemäß § 1 Nr. 8c der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5.12.2000 (GVBl. S. 513) das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd).

Der überwiegende Teil der Anzeigen erfolgt durch die Polizei Berlin bzw. durch die bezirklichen Ordnungsämter. Durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes beim Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben erfolgt eine Überprüfung des Sachverhaltes und im Anschluss die Festlegung des weiteren Verfahrensweges.

Nach § 14 Abs.2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) werden alle Fahrzeuge ohne gültige Kennzeichen, die auf öffentlich gewidmetem Straßenland abgestellt oder stehengelassen wurden, unverzüglich beseitigt, sofern diese noch nicht als Abfall amtsseitig eingestuft wurden.

Sofern der Zustand des betreffenden Fahrzeuges als Abfallfahrzeug einzustufen ist, erfolgt die Bearbeitung nach den bundesgesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Hiernach sind gemäß § 3 Abs.1 KrWG Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Gemäß § 3 Abs.3 Nr.2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs.1 KrWG hinsichtlich  solcher  Stoffe  oder  Gegenstände  anzunehmen,  deren  ursprüngliche

Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck

unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers bzw. der Erzeugerin oder Besitzers bzw. Besitzerin unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers zielt darauf ab, den subjektiven Abfallbegriff zu „verobjektivieren“. Der Entledigungswille muss durch Handlungen oder Unterlassungen auf eine Weise erkennbar werden, die nach den unter Menschen üblichen Verhaltensweisen regelmäßig den Schluss zulässt, der Erzeuger bzw. die Erzeugerin oder Besitzer bzw. Besitzerin wolle sich der Sache entledigen (vgl. Kommentar Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger zu § 3 KrWG, Rn. 61).

Das bedeutet, dass im Regelfall der Abfallbesitzer oder die Abfallbesitzerin zunächst einmal zu ermitteln und im Wege eines Verwaltungsverfahrens anzuhören ist. Nach einer erneuten Nachkontrolle durch den Außendienst des Amtes für regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd) erfolgt die Beseitigungsaufforderung mit der Androhung der Ersatzvornahme. Erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und erneuter Überprüfung des Tatortes wird das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch gesonderten Bescheid festgesetzt, bevor ein Auftrag zur Beseitigung und anschließender Verwertung erfolgen kann.

Sofern es sich um ein sogenanntes „Vollwrack“ handelt, greift der § 3 Abs.4 KrWG. Hiernach muss sich der Besitzer oder die Besitzerin von Stoffen und Gegenständen im Sinne des § 3 Abs.1 KrWG entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden, und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausgeschlossen werden kann (§ 3 Abs. 4 KrWG). Da das Fahrzeug bei Anwendung des § 3 Abs. 4 KrWG unverzüglich der Verwertung zugeführt wird und es sich damit um einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen handelt, muss die Gefährdung sehr konkret und nachweisbar sein. Die Beseitigung solcher Fahrzeuge erfolgt innerhalb weniger Tage.

  • Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung des Maßnahmenkatalogs gegen halterlos wirkende Fahrzeuge

und nicht abgeholter Unfallwagen in Berlin?

Zu 4.: Ein solcher Maßnahmenkatalog ist nicht bekannt.

  • Gibt es spezielle Regelungen oder Programme zur Identifizierung und Entfernung von halterlos wirkenden Fahrzeugen? Wenn ja, welche?

Zu 5.: Das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben führt Halterermittlungen derzeit manuell durch Abfragen in dem vom Kraftfahrtbundesamt Flensburg (KBA) bereitgestellten Modul ZEVIS durch; die dort erfragten Daten müssen im Anschluss manuell in das Fachverfahren SC-OWi/B übertragen werden. Eine automatisierte Schnittstellenabfrage ist derzeit aufgrund rechtlicher Hindernisse noch nicht realisierbar, wäre technisch allerdings problemlos umsetzbar. Abfragen zu ausländischen Kennzeichen können derzeit nur in Amtshilfe über die Polizei erfolgen, da nur dort der Zugriff auf die entsprechende KBA- Fachanwendung EUCARIS möglich ist. Auch hier würde eine entsprechende Schnittstelle Halterdatenabfragen durch eine automatisierte Datenübernahme ins Fachverfahren SC- OWi/B, die technisch möglich wäre, zu einer amtsseitigen Entlastung bei RegOrd führen.

  • Welche Strafen bzw. Bußgelder sind für das Verwahrlosen von Fahrzeugen und Unfallwagen vorgesehen, und wie werden diese durchgesetzt?

Zu 6.: Die Regelbußgeldhöhen bewegen sich bei Verstößen gegen § 14 Abs.2 BerlStrG in einem Rahmen von 200 bis 3.500 EUR. Bei Abfallfahrzeugen bewegen sich die Bußgelder

i.d.R. in einem Rahmen von 200 bis 4.000 EUR. Die Durchsetzung der Bußgelder erfolgt im Rahmen der Vollstreckung bis hin zur Erzwingungshaft.

  • Wie erfolgt die Entsorgung nicht abgeholter Unfallwagen? Welche Verantwortlichkeiten tragen dabei die Fahrzeughalter und welche die Stadt? Und wie wird damit umgegangen, wen kein Halter ermittelt werden kann?

Zu 7.: Die Abholung und anschließende Verwertung der Fahrzeuge erfolgt durch Vertragsunternehmen des Landes Berlin. Die Verantwortung für das Stehenlassen solcher Fahrzeuge liegt bei den jeweiligen Fahrzeughaltern. Sofern sich eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher nicht ermitteln lässt, wird der Vorgang nach der Beseitigung und Verwertung des Fahrzeuges eingestellt.

  • Welche finanziellen Ressourcen stehen dem Berliner Senat zur Verfügung, um Maßnahmen gegen

halterlose Fahrzeuge und nicht abgeholte Unfallwagen durchzuführen?

Zu 8.: Da die Beseitigung von halterlosen Fahrzeugen eine Verwaltungsaufgabe ist, die in die Zuständigkeit der Bezirke fällt, sind keine diesbezüglichen Haushaltstitel in den Einzelplänen der Senatsverwaltungen etatisiert.

  • Gibt es Überlegungen, innovative Technologien oder digitale Lösungen zu nutzen, um die Meldung und Entfernung von halterlosen Fahrzeugen und Unfallwagen zu verbessern?

Zu 9.: Gemeinsam mit der Polizei Berlin wird derzeit hinsichtlich der weiteren Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenanzeigen an einer schnittstellenbasierten Datenweiterleitung zum im Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben eingesetzten Fachverfahren SC-OWI/B gearbeitet.

Hinsichtlich einer automatisierten Datenbankabfrage per Schnittstelle für die Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fachsystemen ZEVIS und EUCARIS, um sie automatisiert in die Fachanwendung SC-OWI/B zu implementieren, fehlen allerdings noch die rechtlichen Voraussetzungen.

Entsprechende Vorschläge zur Einrichtung von Schnittstellen zwischen den in den Ordnungsämtern genutzten IT-Fachverfahren sind auch Gegenstand der Arbeitspaket- Ergebnisse im Projekt „Zukunftsfähige Ordnungsämter“.

Berlin, den 22. Januar 2024

Der Regierende Bürgermeister von Berlin In Vertretung

Martina Klement

Staatssekretärin für Digitalisierung

und Verwaltungsmodernisierung / CDO

www.berlin.de