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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wo sieht der Senat den Verkehrsraum zur Nutzung für neue Fahrgeräte wie Segways, Kicktrikes, Xtrikes und e-Bikes, um auch Nutzer*innen dieser inno-vativen Fahrgeräte die Teilnahme am Verkehr zu ermög-lichen? Antwort zu 1: Bei der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) handelt es sich um eine Rechtsvorschrift des Bun-des. Diese sieht hinsichtlich der Straßenbenutzung für Fahrzeuge die Fahrbahn vor. Gehwege und Fußgängerzo-nen dürfen gemäß der StVO generell nicht durch Kraft-fahrzeuge befahren werden. Nicht unter den Fahrzeugbe-griff fallen können lediglich Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, die dann Gehwege und Fußgängerzonen mitbenutzen können. Der Senat teilt diese Sicht. Frage 2: Welche Anstrengungen unternimmt der Se-nat, um für diese Mobilitätsformen den benötigten Ver-kehrsraum auf der Straße bereitzustellen? Antwort zu 2: Der öffentliche Verkehrsraum ist be-sonders in einer Großstadt wie Berlin nicht beliebig ver-mehrbar. Auf der Fahrbahn fahren in ihrer Bauart geneh-migte oder zugelassene Kraftfahrzeuge und nicht motori-sierte Fahrzeuge in der Regel mit der gebotenen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme im Mischverkehr unter Beachtung des Rechtsfahrgebots. Dies gilt auch für den nicht motorisierten Radverkehr, sofern keine beson-deren Gefahrenlagen bestehen, die die Anlage von Schutz- oder Radfahrstreifen bzw. Radwegen erfordern. Frage 3: Stimmt der Senat der Auffassung zu, dass der Bürgersteig auch weiterhin grundsätzlich den Fußgän-ger*innen vorbehalten bleiben soll? Antwort zu 3: Ja. Gehwege sind nicht nur die einzigen Flächen, auf denen sich Fußgänger noch relativ sicher und unbehindert bewegen können, sondern öffentlicher Raum zur sozialen Begegnung und Kommunikation. Frage 4: Welche Fahrgeräte kennt der Senat, die in ih-rer Funktion elektronischen Mobilitätshilfen gleichen, sich baulich jedoch unterscheiden, so dass sie nicht unter die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mo-bilitätshilfen im Verkehr“ aus dem Jahr 2009 fallen? Antwort zu 4: Dem Senat sind eine Reihe zwei-, drei- und vierrädriger Kleinkraftfahrzeuge bekannt, die sich nach geltender Rechtslage weder der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen im Verkehr noch einer EG-Fahrzeugklasse zuordnen lassen und für die derzeit keine baulichen Anforderungen definiert sind. Auf Grund des ständigen Fortschritts in dem Bereich der Fahrzeugtechnik kommt es wiederkehrend zu Neukon-struktionen, so dass sich das Angebot derartiger, oftmals elektrisch angetriebener Kleinkraftfahrzeuge am Markt kontinuierlich ändert. Frage 5: Ist für den Senat die Ausweitung der „VO über die Teilnahme von elektronischen Mobilitätshilfen im Verkehr“ auf weitere elektronische Mobilitätsformen denkbar? Wenn ja, welche? Welche Wirkung hat dies für die Nutzer*innen entsprechender Fahrgeräte? Antwort zu 5: Bei der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen im Verkehr (Mobilitätshil-fenverordnung – MobHV) handelt es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes. Regelungen zu weiteren Kleinkraftfahrzeugen, die über den Regelungsbereich der MobHV hinausgehen und die die einschlägigen Vorgaben des internationalen Rechts berücksichtigen, sind für den Senat, insbesondere im Bereich der Elektromobilität, denkbar, sofern die bau-lichen, zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlichen Anforde-rungen sowie die weiteren notwendigen Regelungen (z.B. Festlegung der jeweils zu nutzenden Verkehrsflächen) bundeseinheitlich definiert werden. Dabei sind, entspre-chend der üblichen internationalen und nationalen Verfah-rensweise, fahrzeugtechnische und konstruktive Rahmen-bedingungen festzulegen, die einzuhalten sind, wenn die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden sollen. Berlin, den 26. Juni 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2014)