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Der Flughafen Berlin-Tempelhof darf zum 31. Oktober 2008 geschlossen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in letzter Instanz entschieden.
Auf Antrag der Berliner Flughafengesellschaft widerrief die Berliner Senatsverwaltung die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tempelhof, um damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Stilllegung des verlustbringenden Flughafens zum 31. Oktober 2008 zu schaffen. Hiergegen haben sich mehrere Fluggesellschaften gerichtlich zur Wehr gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ihre Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt; die Schließungsverfügung ist damit unanfechtbar. Nach Auffassung beider Gerichte können Fluggesellschaften nicht beanspruchen, dass ein Verkehrsflughafen auf Dauer gegen den Willen des Flughafenbetreibers offen gehalten wird. Sie können nur verlangen, dass ihre Interessen bei einer Schließung angemessen berücksichtigt werden. Dem ist die Senatsverwaltung nachgekommen, indem sie dafür Sorge getragen hat, dass die Klägerinnen ab dem 1. November 2008 am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld Luftverkehr durchführen können.
BVerwG 4 B 22.07 – Beschluss vom 29. November 2007