Straßenbahn: Langsam-Fahrstelle auf der Straßenbahn-Neubaustrecke Adlershof (II), aus Senat

Frage 1:
Welches Ergebnis hatte die in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 19/11851 angekündigte Prüfung der Wirksamkeit der #Schienenkopfkonditionierungsanlagen hinsichtlich eines wirksamen #Lärmschutzes für die Anwohner der #Straßenbahn-Neubaustrecke #Adlershof?
Antwort zu 1:
BVG nimmt hierzu wie folgt Stellung:
„Die Schienenkopfkonditionierungsanlagen haben im Rahmen der Typzustimmung (nach BOStrab § 60 Abs. 3 und 8) ihre Wirksamkeit erwiesen, da eine deutliche Reduzierung der #Kurvengeräusche erreicht wird und der Verkehr sowie die Umwelt nicht mit der Ausbringung des
#Schienenkopfkonditionierungsmittels beeinträchtigt oder gefährdet werden.“
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bereits im #Planfeststellungsverfahren der Betrieb einer stationären #Schienenkopfkonditionierungsanlage in die #Lärmberechnung zur
Gewährleistung des Lärmschutzes der Anwohnenden mit einbezogen wurde.

Diese Anlage ist eine anerkannte Maßnahme für das dort zu verwendende, #schalltechnische Berechnungsverfahren („#Schall 03“) zur #Lärmminderung.
Ferner hat auch die Technische Aufsichtsbehörde die Wirksamkeit der installierten Schienenkopfkonditionierungsanlagen bestätigt. Die Kurvengeräuschsituation verbessert sich bei den bisher – jahreszeitlich bedingt – prüfbaren Witterungsbedingungen, die das Kurvengeräusch fördern, durch den Betrieb der Anlagen deutlich und signifikant. Hinsichtlich
der bisher noch nicht prüfbaren Witterungsbedingungen – ‚Laubfall im Herbst‘ sowie
‚trockenkaltes Winterwetter‘ – wird die Wirksamkeit weiter beobachtet werden.
Frage 2:
Gab es zwischenzeitlich einen Vor-Ort-Termin der Verantwortlichen von BVG und Wohnungsbaugenossenschaft
Altglienicke hinsichtlich der Lärmprobleme und wenn ja, wer hat daran teilgenommen und was war das Ergebnis
bzw. welche Verabredungen wurden getroffen?
Antwort zu 2:
BVG nimmt hierzu wie folgt Stellung:
„Ein Vor-Ort-Termin hat stattgefunden, ein weiteres Treffen wurde vereinbart. Von Seiten der
Wohnungsbaugesellschaft Altglienicke haben zwei Personen, von der BVG vier Personen
teilgenommen. Es wurden Verabredungen zur Lösungssuche getroffen, die beim nächsten
Termin Gesprächsgegenstand sein werden.“
Frage 3:
Wie oft und wann (einschließlich Uhrzeiten) fanden seit Inbetriebnahme der Neubaustrecke Lärm- und Geschwindigkeitsmessungen
auf dem besagten Abschnitt statt und was war das Ergebnis?
Antwort zu 3:
Die BVG nimmt zu Frage 3 wie folgt Stellung:
„Die Prognose der Lärmbelastung wurde auf der Grundlage der geltenden 16. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) erstellt. Bei dem
Beurteilungspegel handelt es sich um einen rechnerischen Wert, der vom Mittelungspegel
abgeleitet wird. Geschwindigkeitsmessungen, ähnlich denen im Autoverkehr, finden durch die
BVG nicht statt.“
Ergänzend führt der Senat aus, dass einzelne Messungen von Spitzenpegeln keine
vorgesehenen Eingangsgrößen für die Errechnung des Beurteilungspegels im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens sind. Es wurden vom Senat daher auch keine solchen Geräuschoder
Geschwindigkeits-Messungen vorgenommen.
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Bei Vor-Ort-Terminen mit Hörwahrnehmung, die zur Bewertung der Wirksamkeit der
Schienenkopfkonditionieranlage geeignet sind, konnte deren Effektivität festgestellt werden.
Frage 4:
Wie bewertet der Senat den Vorschlag von Wohnungsbaugesellschaft und Anwohnern, im besagten Abschnitt eine
„Langsamfahrstelle“ einzurichten und die Durchfahrtgeschwindigkeit auf 30 km/h (analog Individualverkehr in
Wohnstraßen) zu begrenzen?
Antwort zu 4:
Gegenwärtig gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Planfeststellungsverfahren
prognostizierten Beurteilungspegel überschritten würden. Demzufolge besteht kein Anlass, die
zulässige Geschwindigkeit der Straßenbahn herabzusetzen.
Zudem hat die Straßenbahn eine Hauptverkehrsfunktion und ist in ihrer Funktion nicht mit
Individualverkehr in Wohnstraßen gleich zu setzen. Dem Vorschlag, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, kann daher nicht gefolgt werden.
Frage 5:
Wie bewertet die BVG diesen Vorschlag?
Frage 6:
Trifft es zu, dass die BVG davon ausgeht, eine Begrenzung der Durchfahrtgeschwindigkeit für Straßenbahnen auf
dem genannten Abschnitt führe zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Individualverkehr und wenn ja,
worauf gründet diese Annahme?
Antwort zu 5 und 6:
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die BVG nimmt hierzu wie folgt Stellung:
„Reisegeschwindigkeit ist ein relevantes Qualitätsmerkmal für den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). Durch Geschwindigkeitsreduzierungen im Streckennetz reduziert
sich die durchschnittliche #Reisegeschwindigkeit, Anschlussbeziehungen können nicht mehr
erreicht werden und die #Fahrzeitverlängerungen führen zu einem Mehrbedarf an Fahrzeugen
und Fahrpersonal.“
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Frage 7:
Welchen Zeitverlust hätte eine #Begrenzung der #Durchfahrtgeschwindigkeit auf dem genannten Abschnitt für die
betroffenen Straßenbahnlinien zur Folge?
Antwort zu 7:
Die BVG hat die #Fahrzeitmehrbedarfe der betroffenen Linien bei einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, bezogen auf eine Woche, ermittelt. Diese
belaufen sich auf folgende Größenordnungen:
̶ Linie M17 rund 7 Stunden,
̶ Linie 61 rund 2,5 Stunden,
̶ Linie 63 rund 4 Stunden.

Berlin, den 07.09.2022
In Vertretung
Dr. Meike Niedbal
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de