Straßenverkehr: Straßenreinigung – Transparenz für die Bürger oder Willkür mit Überraschungseffekt?, aus Senat

Frage 1:
Wann tritt das neue #Straßenreinigungsverzeichnis in Kraft?
Antwort zu 1:
Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind durch die 24. Verordnung zur Änderung der #Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in #Reinigungsklassen geändert worden. Diese Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBL Nr. 31 v. 21.6.2022 S. 197) veröffentlicht worden und ist am 01.07.2022 in Kraft getreten.
Frage 2:
Unter welchen Kriterien wird eine Straße als „#reinigungsbedürftig“ eingestuft?
Antwort zu 2:
Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (#Reinigungsturnus) richtet (§ 2 Abs. 2
#Straßenreinigungsgesetz#StrReinG).


Frage 3:
Welche verschiedenen Reinigungsklassen gibt es und was sagen diese aus?
Bitte detaillierte Auflistung der
a) Voraussetzungen der Einstufung der Straßen
b) Arbeitsaufwand für die Stadtreinigung mit Angabe der durchzuführenden Arbeiten
c) Gebühren für die Anwohner
Antwort zu 3:
Reinigungsklassen u. Anzahl Reinigungen
1a zehn Reinigungen pro Woche
1b sieben Reinigungen pro Woche
2a sechs Reinigungen pro Woche
2b fünf Reinigungen pro Woche
3 drei Reinigungen pro Woche
4 eine Reinigung pro Woche
Antwort zu 3a:
Siehe hierzu Beantwortung zur Frage 2.
Antwort zu 3b:
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben die Aufgabe, die den jeweiligen
Reinigungsklassen zugeordneten Straßen entsprechend der vorgegebenen Reinigungshäufigkeit
ordnungsmäßig zu reinigen.
Antwort zu 3c:
Die Gebühren werden aus den Gebührensätzen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach
Quadratmetern ermittelt.
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Die Gebührensätze für die einzelnen Reinigungsklassen betragen:
Reinigungsklasse Tarif pro Quartal und je m²
1a 0,3810 €
1b 0,2667 €
2a 0,2286 €
2b 0,1905 €
3 0,1143 €
4 0,0381 €
Frage 4:
Wird eine Straße in eine Reinigungsklasse eingestuft, besteht zukünftig die Möglichkeit, dass diese in eine niedrigere
kommt oder wieder ganz aus dem Verzeichnis verschwindet? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein,
warum nicht?
Antwort zu 4:
Straßen können in niedrigere Reinigungsklassen umgruppiert werden, wenn sich das Ausmaß der
Verschmutzung, die Verkehrslage sowie die Bedeutung der Straße verändert. Eine Streichung
aus den Verzeichnissen erfolgt, wenn öffentliches Straßenland vom Straßenbaulastträger
entwidmet wird.
Frage 5:
Wie läuft das Prüfverfahren für die Straßeneinteilung ab? Wer genau prüft was genau, um zu dem Ergebnis zu
kommen, dass eine Straße zukünftig gereinigt werden soll.
Frage 11:
Gibt es vorher Ortsbegehungen? Wenn nein, warum nicht?
Frage 12:
Sollte es Ortsbegehungen geben, sind sowohl Vertreter des Senats, des Bezirks sowie fachkundiges Personal der
BSR vor Ort? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 5, 11 und 12:
Zuständig hierfür ist die Straßeneingruppierungskommission. Diese hat zur Aufgabe, die
öffentlichen in der Baulast Berlins liegenden Straßen nach den Vorschriften des
Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) und der Verordnung über die
Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen zu begutachten und die
entsprechenden Eingruppierungen in die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in
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die Reinigungsklassen vorzuschlagen. Die endgültige Entscheidung obliegt der
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz.
In der Straßeneingruppierungskommission sind Mitarbeitende der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR), des Bezirksamtes Lichtenberg – Amt für regionalisierte
Ordnungsaufgaben und der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und
Klimaschutz vertreten. Zudem werden die jeweiligen bezirklichen Straßen- und
Grünflächenämter beteiligt.
Frage 6:
Gibt es für Anwohner die Möglichkeit, die Gründe für eine Prüfung und deren Resultate einzusehen? Wenn ja, wo?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 6:
Anwohnerinnen und Anwohner können sich an das Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte
Ordnungsangelegenheiten und an die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und
Klimaschutz wenden.
Frage 7:
Gibt es für Anwohner die Möglichkeit Einspruch gegen ein Prüfergebnis einzulegen, wenn sie begründete Zweifel
dagegen haben? Wenn ja, wie und wo? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 7:
Ein Widerspruch oder Einspruch gegen die Eingruppierung einer Straße in die
Straßenreinigungsverzeichnisse ist nicht möglich, weil es sich bei den Eingruppierungen um eine
Rechtsverordnung und nicht um Verwaltungsakte handelt.
Es besteht aber die Möglichkeit eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin
einzureichen.
Frage 8:
Welche Straßen in Reinickendorf werden zukünftig von der Berliner Stadtreinigung gereinigt, obwohl das in der
Vergangenheit nicht der Fall war? Welche Gründe sind dafür zu nennen? Bitte für jede Straße einzeln auflisten.
Antwort zu 8:
Folgende Straßen in Reinickendorf sind vom Straßenreinigungsverzeichnis C in das
Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4 umgruppiert worden:
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Alter Bernauer Heerweg zwischen Quickborner Straße und Grundstück Nr. 51 einschließlich,
Alt-Lübars,
Bekassinenweg zwischen An der Wildbahn und Im Erpelgrund,
Bürgersruh,
Hennigsdorfer Straße,
Mattenbuder Pfad zwischen Am Dachsbau und Trampenauer Steig,
Stolpmünder Weg Fußweg neben Regenwalder Weg Grundstück Nr. 1.
Der Grund für die Umgruppierungen sind Ausbaumaßnahmen gewesen, wodurch es sich bei
diesen Straßen nunmehr um ausgebaute Straßen handelt. Gemäß § 2 Abs. 1 StrReinG werden
die ausgebauten Straßen dem Straßenreinigungsverzeichnis A zugeordnet.
Frage 9:
Warum informiert die BSR am erst/schon 09.06.2022 über die Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses das
„voraussichtlich zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt“ sowie über die zukünftige Reinigung der Straße? Warum wird nicht
erst informiert, wenn die Änderung in Kraft getreten ist? Wenn die Antwort lauten sollte: „weil es sonst für die
Anwohner zu kurzfristig wäre“, warum kann bei Festlegung des Inkrafttretens den Anwohnern nicht eine Frist von
bspw. drei Monaten eingeräumt werden (Beispiel: am 15.01. wird beschlossen, dass eine Änderung am 01.05.
Eintritt. Dann hat die BSR zwei Wochen Zeit für die Infoschreiben und die Anwohner zusätzlich 3 Monate Zeit, die
Information über die Mehrkosten zu „verdauen“)?
Antwort :9
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben hierzu mitgeteilt, dass am 09.06.2022
Informationsbriefe an Kundinnen und Kunden versendet wurden, deren Reinigungsklassen sich
ab dem Inkrafttreten der 24. Änderungsverordnung zum 01.07.2022 ändern werden.
Informiert wird im Vorfeld, damit Kundinnen und Kunden der BSR sich auf Veränderungen
einstellen können und im Vorfeld wissen, warum sie anschließend einen Änderungsbescheid
erhalten. Dieser kann entweder zu einer Mehrbelastung oder einer Gutschrift führen.
Dies ist ein etabliertes und den Kundinnen und Kunden der BSR vertrautes Vorgehen, dass die
BSR wiederholt bei der Veröffentlichung von neuen Verordnungen zur Änderung der
Straßenreinigungsverzeichnisse/-klassen durchführen.
Frage 10:
In welcher Form stimmt sich die Senatsverwaltung mit den Bezirksbürgermeistern/Bezirksbürgermeisterinnen und
den Grünflächenämtern der Bezirke über die Einordnung der Straßen ab?
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Antwort 10:
Die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter nehmen an den Ortsbesichtigungen der
Straßeneingruppierungskommission teil oder werden mit einbezogen. Nach Fertigstellung des
Entwurfes der Änderungsverordnung erhalten die Straßen- und Grünflächenämter diesen zur
Prüfung und Stellungnahme. Im weiteren Verfahren wird die Änderungsverordnung dem Rat der
Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Frage 13:
Wenn Vertreter vor Ort sind, welches Mitsprache- und Stimmrecht bei der Einteilung der Straßen haben sie? Bitte für
jeden Vertreter detailliert auflisten.
Antwort 13:
Alle Teilnehmenden in der Straßeneingruppierungskommission haben das gleich Mitspracheund Stimmrecht.
Frage 14:
In welchen Zeitabschnitten wird eine Einordnung neu überprüft? Gibt es Unterschiede zwischen den
Reinigungsklassen und den Prüfintervallen? Wenn ja, bitte detailliert auflisten. Wenn nein, warum nicht?
Antwort 14:
Gemäß § 2 Abs. 3 StrReinG sind die Straßenreinigungsverzeichnisse regelmäßig, längstens im
Abstand von zwei Jahren, zu ergänzen. Eine regelmäßige Überprüfung bestimmter Straßen ist
nicht möglich, weil in den Straßenreinigungsverzeichnissen über 14.600 Straßen und
Straßenabschnitte enthalten sind. In Einzelfällen wird aber durchaus nach einiger Zeit geprüft,
ob sich die örtlichen Gegebenheiten verändert haben.
Berlin, den 05.07.2022
In Vertretung
Dr. Silke Karcher
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de