Bahnverkehr: Lärmbelästigung durch Zugverkehr entlang der Wilhelm-Guddorf-Straße, aus Senat

Frage 1:
Ist es möglich, #Dezibel-Messgeräte auf mehreren Balkonen der #Wilhelm-Guddorf-Straße zu installieren, um für eine gewisse Zeit die #Lärm-Last zu dokumentieren?
Antwort zu 1:
In den nationalen #Rechtsverordnungen zum #Verkehrslärm ist die Berechnung der
#Schallimmissionen von #Schienenverkehr bundesweit verbindlich vorgeschrieben.
Mit den Berechnungsverfahren werden repräsentative #Mittelungspegel für einen
durchschnittlichen Jahrestag ermittelt.
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Die Berechnungsverfahren sind so konzipiert, dass die Rechenergebnisse in der Regel etwas höhere Ergebnisse zeigen als parallel durchgeführte Kontrollmessungen.


Mit Schallausbreitungsprogrammen kann die Lärmbelastung durch die einzelnen
#Lärmquellen somit stadtweit ermittelt und rechtskonform beurteilt werden. Kontroll oder Orientierungsmessungen sind (auch von Seiten der Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz) nicht vorgesehen. Prinzipiell sind
orientierende Messungen möglich, müssen jedoch über ein Akustikingenieurbüro
auf eigene Kosten durchgeführt werden.
Mit der orientierenden Lärmmessung kann lediglich die momentane Lärmsituation
erfasst werden. Eine Vergleichbarkeit der Messergebnisse ist beispielsweise wegen
der Witterungseinflüsse, Hintergrundgeräusche, Geräusche durch andere Lärmquellen und baustellen- oder unfallbedingte Schwankungen der Verkehrsstärke
nicht ohne Weiteres gegeben.
Auch die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (umgesetzt mit §47 a-f Bundesimmissionsschutzgesetz in nationales Recht) stellt auf eine Lärmermittlung durch
Berechnung ab. Berechnungsergebnisse liegen in Form von Lärmkarten frei verfügbar vor, die alle fünf Jahre durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität,
Verbraucher- und Klimaschutz aktualisiert werden.
Die aktuellen strategischen Lärmkarten der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (heute Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und
Klimaschutz) wurden am 30. Juni 2017 veröffentlicht. Diese finden Sie hier:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/kb705.htm.
Mitte 2022 werden die aktualisierten Karten veröffentlicht.
Die Lärmkartierung für den Schienenverkehr (S-Bahn, Regional- und Fernverkehr)
erfolgt bundesweit durch das Eisenbahnbundesamt. Die Karten sind unter
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierun
g/laermkartierung_node.html einsehbar.
Zu Frage 1 teilt die Deutsche Bahn AG mit:
„Entnehmen Sie bitte die Antworten der DB AG den Antworten 2 und 3.“
Frage 2:
Lässt sich ein #Nachtfahrverbot einrichten, ähnlich wie beim Flugverkehr?
Antwort zu 2:
Die Frage nach möglichen Nachtfahrverboten fällt in die Zuständigkeit der Deutschen Bahn AG. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz hat um Antwort gebeten. Die Deutsche Bahn AG teilt mit:
„Ein Nachtfahrverbot kann nach interner Prüfung nicht eingerichtet werden. In den
Abend-/Nachtstunden verkehren auf besagter Strecke vermehrt Güterzüge sowie
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Bauzüge. Hintergrund hierfür ist, dass auf Grund der #Pendlerverkehre für diese Verkehre tagsüber nur wenig #Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich ist die DB AG gerade beim Güterverkehr sehr bemüht, die Emissionen direkt an der #Entstehungsquelle zu mindern. So ist die DB-Bestandsflotte der
Güterwagen bereits vollständig auf die #lärmarmen #Verbundstoffbremssohlen, die
sogenannten #Flüsterbremsen umgerüstet. Zusätzlich hat die DB Netz AG ein #lärmabhängiges #Trassenpreissystem eingeführt, um einen #Anreiz zur Umrüstung von Güterwagen auch bei externen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu schaffen.“
Frage 3:
Welche Schritte sind nötig, #Lärmschutz-Wände entlang der Bahnstrecke bauen zu lassen?
Antwort zu 3:
Lärmschutzwände müssen für eine gute #Wirksamkeit in unmittelbarer Nähe des
Emittenten (also nahe an den Bahngleisen) aufgestellt werden. Daher werden
Lärmschutzwände nahezu ausnahmslos auf dem Eigentum der Deutschen Bahn
AG errichtet.
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz hat die
Deutsche Bahn zu dieser Frage um Antwort gebeten. Die Deutsche Bahn AG teilt
mit:
„Die DB AG setzt hinsichtlich des Lärmschutzes auf ein übergreifendes Gesamtkonzept, das sowohl Maßnahmen an der #Fahrzeugflotte (siehe Antwort auf Frage 2)
als auch am Streckennetz beinhaltet. Letztere werden wiederum in a) Lärmvorsorge und b) Lärmsanierung unterschieden.
a) Die Lärmvorsorge beschreibt Maßnahmen, die beim Neubau oder einer
maßgeblichen Änderung an vorhandenen Bahnanlagen zur Vorsorge
gegen den zu erwartenden Bahnlärm zu ergreifen sind. Ein Anspruch und
Umfang begründet sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV).
Auf der Strecke 6140 (Berlin-Lichtenberg – Rummelsburg), im Bereich der WilhelmGuddorf-Straße, sind in naher Zukunft keine Umbaumaßnahmen oder Streckenertüchtigen, welche eine Lärmminderungsmaßnahme im Rahmen der Lärmvorsorge
erforderlich machen, vorgesehen.
b) Unabhängig von der Lärmvorsorge, können bei der Lärmsanierung
Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Strecken durchgeführt werden, an denen keine maßgeblichen Änderungen geplant oder beabsichtigt sind. Für diese nicht wesentlich geänderten Bestandsstrecken, wie
in diesem Fall, gibt es seit 1999 ein Lärmsanierungsprogramm (LSP) des
Bundes. Beim LSP handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Bundes,
für die keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen gemäß 16. BImSchV und somit kein Rechtsanspruch besteht.
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Der betroffene Streckenabschnitt ist im LSP enthalten. Somit wird aktuell davon
ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt entlang der Wilhelm-GuddorfStraße bis zur Buchberger Straße mittelfristig lärmsaniert wird.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung, ist die Ausschreibung für
ein schalltechnisches Gutachten voraussichtlich für das zweite Halbjahr 2022 geplant. In diesem wird geprüft und erörtert, ob und in welchem Umfang ein Schallschutz möglich ist bzw. welche Maßnahmen auf Grund von Denkmalschutz- oder
topografischen Belangen technisch umsetzbar sind. Mit den Ergebnissen wäre etwa bis Ende 2023 zu rechnen.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist es jedoch noch nicht möglich, eine gesicherte Aussage
über eine tatsächliche Umsetzung möglicher Lärmsanierungsmaßnahmen zu treffen.“
Berlin, den 25.03.2022
In Vertretung
Dr. Silke Karcher
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de