Bahnverkehr: Kapazitätserhöhung der Stadtbahn und der Nord-Süd-Verbindung (II), aus Senat

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Frage 1:
Hält der Senat die seit langem geforderten #Weichenverbindungen auf der #Stadtbahn, mit denen
#Linksfahrmöglichkeiten hergestellt und eine flexible Betriebsabwicklung bei Störungen und Bauarbeiten
erreicht werden soll, für dringend notwendig? Wird sich der Senat für ihre baldmögliche Realisierung
einsetzen?
Antwort zu 1:
Nach Kenntnis des Senats ist das Fahren im Gegengleis auf der Stadtbahn bereits
möglich. Durch den Einbau einer zusätzlichen Weichenverbindung im Bereich des Berliner
Hauptbahnhofs könnte die gegenseitige Beeinträchtigung der Verkehre und damit die
#Kapazität im Störungsfall zwischen den Bahnhöfen Zoologischer Garten und
Friedrichstraße erhöht werden. Die Nachrüstung dieser Weichenverbindung durch die DB
Netz AG würde daher begrüßt werden.
Frage 2:
Wird sich der Senat dafür einsetzen, schnellstmöglich gemeinsam mit dem Bund, dem Land Brandenburg
und der DB ein ähnliches Projekt wie i2030 für kapazitätserhöhende Maßnahmen auf der Stadtbahn und in
der #Nord-Süd-Verbindung zu vereinbaren (einschließlich Planungsvereinbarung) und die Finanzierung zu
klären?
Antwort zu 2:
Die Kapazitäten im sogenannten Knoten Berlin sind bereits Bestandteil des Projektes
#i2030. Im Rahmen der sog. #Metropolraumstudie wird die Einbindung der einzelnen i2030-
Korridore in das Gesamtnetz, hier insbesondere in den Knoten Berlin und die Stadtbahn
bzw. dem Nord-Süd-Fernbahntunnel, betrachtet. Dabei werden auch Maßnahmen zur
Erhöhung der Leistungsfähigkeit entwickelt.


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Frage 3:
Teilt der Senat die Einschätzung, dass in einem weiteren Entwicklungsschritt auf der Stadtbahn und in der
Nord-Süd-Verbindung zur Bewältigung weiter steigender Leistungsanforderungen eine #Mindestzugfolgezeit
von etwa 1,5 min erreicht werden muss, damit #Fahrplantrassen im Abstand von 2 bis 3 min ermöglicht
werden?
Antwort zu 3:
Der Senat teilt die Einschätzung, dass mit Zunahme der Pendelströme auch die Kapazität
der innerstädtischen Strecken in Berlin betrachtet werden muss und jegliche Reserven in
der Leistungsfähigkeit gehoben werden müssen. Damit wird nicht ausschließlich die
Durchführung weiterer Zugfahrten ermöglicht, sondern auch die Verlässlichkeit und
Robustheit des Bahnsystems insgesamt gestärkt.
Gleichwohl ist die ausgerüstete Sicherungstechnik nicht der alleinige Parameter, der bei
o.g. Strecken die Leistungsfähigkeit limitiert. Weil es sich im Fernbahn-System nicht um
ein harmonisiertes System wie beispielsweise bei der S- oder U-Bahn mit weitestgehend
identischen Fahrzeugen und Haltekonzepten handelt, müssen die technischen Parameter
der einzelnen Fahrzeuge, auch des Eisenbahn-Fernverkehrs und das abweichende
Haltekonzept der Züge beachtet werden.
Unter Würdigung dieser Aspekte ist es technologisch ausgeschlossen, eine Zugfolgezeit
von 2 oder gar 1,5 Minuten auf einer Mischverkehrsstrecke zu erreichen, selbst wenn die
Sicherungstechnik dafür ausgerüstet wird. Solch kurze Zugfolgezeiten sind nur in
geschlossenen städtischen Schnellbahnsysteme zu erreichen, die gesamthaft für eine
solche kurze Zugfolgezeit ausgerüstet wurden.
Frage 4:
Teilt der Senat die Einschätzung, dass deshalb wegen der langen Vorlaufzeit schon jetzt begonnen werden
muss, die Einführung von #ETCS Level 2 als zweiten Schritt zu planen, um mit sehr kurzen Blockabschnitten
– herunter bis zu 30 m – ohne #ortsfeste Signale, vor allem in den Einfahr- und Ausfahrbereichen und an den
Bahnsteigen, sowie durch Beseitigung der derzeitigen Geschwindigkeitsrestriktionen aus der punktförmigen
Zugbeeinflussung die Leistungsfähigkeit weiter zu erhöhen?
Antwort zu 4:
Mit dem Verweis auf die in der Beantwortung zur Frage 3 genannten Restriktionen teilt der
Senat die Einschätzung, dass eine Ausrüstung mit ETCS1
-Level 2 für die Strecken sinnvoll
ist, bei denen auch ein verkehrlicher Nutzen und eine tatsächliche Erhöhung der
Leistungsfähigkeit erzielt werden kann.
Gleichwohl verweist der Senat darauf, dass die Stadtbahn und der Nord-SüdFernbahntunnel Schienenwege sind, die von einer Eisenbahn des Bundes betrieben
werden. Der Bund ist nach Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes verpflichtet, dem
Wohle der Allgemeinheit, insbesondere auch bei dem Ausbau des Schienennetzes bei der
Eisenbahnverkehrsverwaltung Rechnung zu tragen. Der Senat setzt sich daher laufend
dafür ein, dass der Bund dieser Verpflichtung nachkommt und das Schienennetz der
bundeseigenen Eisenbahnen bedarfsgerecht ausbaut.
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European Train Control System
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Frage 5:
Stimmt der Senat dem Erfordernis zu, gemeinsam mit dem Land Brandenburg bei allen zukünftigen
Ausschreibungen von Verkehrsleistungen die Ausrüstung der Fahrzeuge mit ETCS zu verlangen?
Antwort zu 5:
Für alle SPNV2
-Ausschreibungen ohne Berücksichtigung der befahrenen Strecken und
ohne Berücksichtigung der Zeitplanungen der Eigentümer der Infrastruktur zur Ausrüstung
von ETCS eine vollständige ETCS-Ausrüstung der Fahrzeuge vorzuschreiben, ist aus
Sicht des Senats nicht zielführend. Damit wäre die Gefahr verbunden, dass bei
Inbetriebnahme der ETCS-Streckeninfrastruktur nach mehreren Jahren die
Fahrzeugausrüstung einen veralteten technischen Stand darstellt und nicht ohne weiteres
kapazitätssteigernd einsetzbar wäre. Zudem unterliegen auch die ETCS-Komponenten im
Fahrzeug der Instandhaltung. Ohne Streckenausrüstung auf den relevanten Strecken im
Knoten Berlin und ohne Kenntnis der konkreten ETCS-Anforderungen würden zusätzliche
Kosten für eine Fahrzeugflotte von beachtlicher Größe entstehen, ohne dass dieser
Fahrzeugausrüstung ein Nutzen entgegensteht.
Der Senat weist darauf hin, dass die Fahrzeuge, die in Berlin im Regionalverkehr
eingesetzt werden, auf langlaufenden Strecken beispielsweise bis nach Rostock,
Stralsund und Magdeburg verkehren und daher naturgemäß eine große Anzahl von
Fahrzeugen auch die Strecken im Knoten Berlin befahren und dies jedenfalls nur ein
Bruchteil der Verkehrsleistung ist, der mit diesen Fahrzeugen erbracht wird.
Daher hat sich das Land Berlin gemeinsam mit dem Land Brandenburg entschlossen, bei
den aktuellen und künftigen Ausschreibungen zu verlangen, dass die Fahrzeuge für einen
ETCS-Betrieb vorgerüstet sind und die ETCS-Komponenten nachgerüstet werden können.
Auch bei den Ausschreibungen der vergangenen ca. 5 Jahre wurde bereits so verfahren.
Nach Kenntnis des Senats entspricht dieses Vorgehen der üblichen Praxis der
Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass derzeit weder die konkrete technische
Ausgestaltung der jeweiligen #ECTS-Streckenausrüstung bekannt ist, noch etwaige
Planungen der DB hinreichend konkretisiert sind, als dass daraus eine zeitliche
Eingrenzung möglich wäre, wann eine solche Ausrüstung zur Verfügung stünde. Sobald
Umsetzungstermine und technischen Rahmenparameter der jeweiligen Strecken bekannt
sind, wird der Senat die o. g. Vorgaben in den SPNV-Ausschreibungen anpassen und ggf.
Fahrzeuge beschaffen, die von vornherein mit ETCS ausgestattet sind.
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Schienenpersonenfernverkehr
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Frage 6:
Sind dem Senat die Planungen in den Knoten Stuttgart und Wien zur deutlichen Kapazitätserhöhung mittels
ETCS bekannt? Ist der Senat bereit, sich an den dortigen Erfahrungen zu orientieren und hinsichtlich der
Infrastruktur und der Fahrzeuge gemeinsam mit dem Land Brandenburg und der DB rechtzeitig auf diesen
unausweichlichen Trend einzuschwenken?
Antwort zu 6:
Dem Senat sind die Maßnahmen, insbesondere in Stuttgart, bekannt. Bei der Maßnahme
in Stuttgart handelt es sich jedoch um ein Pilotprojekt. Es ist daher angebracht, die
dortigen Erfahrungen auszuwerten und mit diesen Erkenntnissen die Strategie für die
weitere Ausrüstung des deutschen und auch Berliner Streckennetzes weiterzuentwickeln.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass es sich in Stuttgart gleichzeitig um eine
grundsätzliche Restrukturierung und weitestgehend um einen Neubau der Stuttgarter
Eisenbahnanlagen in größerem Umfang handelt, während es sich in Berlin im
Wesentlichen um eine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bestand handeln würde.
Weiterhin verweist der Senat auf die Infrastrukturverantwortung des Bundes (Frage 4) und
die Ausführungen zur Fahrzeugausrüstung in der Beantwortung zu Frage 5.
Berlin, den 06.08.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz