Taxi: Berliner Taxi- und Mietwagengewerbe II Rückfragen zur Schriftlichen Anfrage 18/25742, aus Senat

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Frage 1:

Wie hat sich die Anzahl der in Berlin konzessionierten Taxen und Taxiunternehmen sowie Mietwagen und Mietwagenunternehmen im Jahre 2020 monatlich entwickelt?

Antwort zu1:

2020 Mietwagen Taxen
Monat Unterneh- men Fahrzeuge Unterneh- men Fahrzeuge
Jan 20 644 3.619 2.853 7.928
Feb 20 658 3.851 2.830 7.881
Mrz 20 669 3.963 2.789 7.780
Apr 20 668 3.958 2.763 7.673
Mai 20 666 3.966 2.739 7.593
Jun 20 667 4.013 2.708 7.404
Jul 20 678 4.104 2.672 7.300
Aug 20 684 4.152 2.655 7.301
Sep 20 695 4.327 2.621 7.138
Okt 20 696 4.433 2.593 7.120
Nov 20 696 4.558 2.555 7.020
Dez 20 699 4.589 2.509 6.898

Frage 2:

Wie erklärt sich der Senat die auffällige Diskrepanz zwischen dem zwölf prozentigem Rückgang der Anzahl von Taxen und der 32 prozentigen Steigerung der Anzahl von Mietwagenfahrzeugen in 2020, gerade auch vor dem Hintergrund der Coronapandemie? Welche Rückschlüsse zieht der Senat aus dem unternehmerischen Handeln, welches im Taxigewerbe scheinbar nicht funktioniert, sich allerdings im Mietwagengewerbe auszu- zahlen scheint, trotz Rückkehrpflicht und 19 Prozent Umsatzsteuer?

Antwort zu 2:

Wie bereits zu Frage 3 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25742 dargestellt, werden Antrag- stellende und Genehmigungsinhaberinnen/Genehmigungsinhaber in der Regel nicht zu ih- rer Motivation befragt. Dies gilt für einen Neuantrag in gleicher Weise wie für den Verzicht auf eine bestehende Genehmigung.

Aus Sicht des Senats bedarf es für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Taxen- und Mietwagengewerbe unter Berücksichtigung der heute bestehenden Vermitt- lungsmöglichkeiten einer Änderung des Personenbeförderungsrechts des Bundes. Nur mit Regelungen, die über die Dokumentation der Rückkehrpflicht hinausgehen, kann eine Ab- grenzung des Taxigewerbes vor dem konkurrierenden Mietwagengewerbe sinnvoll erreicht werden. Entscheidend ist, dass im Rahmen der anstehenden Novelle des Personenbeför- derungsgesetzes (PBefG) entsprechende bundesrechtliche Regelungen geschaffen wer- den (Kennzeichnungspflicht, Datenübermittlungs-, Aufzeichnungs- und Monitoring-Pflich- ten), die bei plattformbasierten, digital vermittelten taxiähnlichen Verkehren, soweit diese künftig zulässig sind, eine manipulationssichere aufwandsarme Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden ermöglichen. Dafür setzt sich das Land Berlin nachdrücklich bei der PBefG-Novelle ein, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erar- beitet wurde und sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindet.

Frage 3:

Um die Betriebsprüfungen bei den #Mietwagenunternehmen auszuweiten, wurden die Ressourcen beim #LABO neu strukturiert (Antwort 5 und 6). Welche konkreten Maßnahmen zur Neustrukturierung wurden ergriffen und welchen Gewinn verspricht sich der Senat hiervon?

Antwort zu 3:

Im zuständigen Sachgebiet des LABO (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenhei- ten) wurden die vorhandenen personellen Ressourcen so strukturiert, dass bestimmte Dienstkräfte für die einzelnen Verkehrsarten (Taxen, Mietwagen, Krankentransporte) aus- schließlich zuständig sind. Somit ist sichergestellt, dass alle Verkehrsarten in gleicher Weise entsprechend ihrer Bedeutung überwacht werden. Durch das Spezialwissen der Dienst- kräfte können Überwachungsmaßnahmen gezielter gesteuert werden.

Frage 4:

Inwieweit wurden im Zuge der Amtshilfe Daten von Uber über ein Auskunftsersuchen durch die Finanzbehör- den angefordert? Von 2016 bis heute (Antwort 9).

Antwort zu 4:

Die Frage zielt nach dem Verständnis des Senats darauf ab, ob die Verwaltung im Wege der Amtshilfe ein Auskunftsersuchen über die Steuerverwaltung angestrebt hat. Das LABO hat die Steuerverwaltung nicht darum gebeten, Daten über ein Auskunftsersuchen zu erlan- gen. Selbst wenn das LABO im Wege der Amtshilfe darum gebeten hätte, ein Auskunftser- suchen zu stellen, dürften etwaig übermittelte Daten nicht an das LABO weitergegeben wer- den. Derartige Informationen sind durch das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) ge- schützt. Eine Offenbarung dem LABO gegenüber ist nur dann erlaubt, wenn durch die Steu- erverwaltung festgestellt wird, dass die Person oder das Unternehmen steuerlich unzuver- lässig ist. Da Uber nicht Genehmigungsinhaber ist, war dies nicht der Fall.

Frage 5:

Dem Fragesteller wurden von einem Unternehmer nachweislich 234 E-Mails dargelegt, die an das LABO in 2020 adressiert wurden. In Antwort 11 der Schriftlichen Anfrage führt der Senat aus, dass im Jahr 2020 bisher 70 E-Mails eingegangen sind. Wie erklärt sich der Senat diese mögliche Diskrepanz?

Antwort zu 5:

Bei der Angabe zu Frage 11 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25742 wurden nur solche E- Mails berücksichtigt, deren Inhalt für die Einleitung von Verfahren verwertet werden konnte. Dem betreffenden Unternehmer wurde erläutert, dass ein überwiegender Teil der von ihm eingebrachten Anzeigen aus unterschiedlichen Gründen nicht verwertet werden konnte.

Frage 6:

Wie viele OWi-Verfahren wurden im Jahr 2020 insgesamt eingeleitet? Wie viele Bescheide mit Verwarnungen wurden festgesetzt und in welcher Gesamthöhe? Wie viele Bescheide mit Bußgeldern wurden festgesetzt und in welcher Gesamthöhe? Wie viele der Bescheide erlangten Rechtskraft? (Antwort 11)

Antwort zu 6:

Eingeleitete Owi-Vorgänge für Mietwagen 467
Bescheide mit Verwarnungen 5
Verwarnungsgeld insgesamt 255,00 EUR
Bußgeldbescheide 13
davon rechtskräftig 8
Bußgelder insgesamt 2.225,00 EUR

Frage 7:

Welche konkreten Ressourcen müssen am #Betriebssitz des Mietwagenunternehmens vorgehalten werden? Ab welcher Unternehmensgröße müssen für Fahrerinnen und Fahrer u.a. Pausen- und Hygieneräume ent- sprechend der Arbeitsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden? Und wie wird der entsprechende Nachweis hierüber erbracht?  (Antwort 10)

Antwort zu 7:

Pausenräume oder Pausenbereiche müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung zur Ver- fügung gestellt werden, wenn mehr als zehn Personen beschäftigt sind oder wenn die Si- cherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern. Toilettenräume sind unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vorzusehen, die genaue Anzahl von #Toiletten und die Ausgestal- tung der Räume ist in der #Arbeitsstättenregel #ASR A4.1 beschrieben. Waschräume sind dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe dies erfordern. Der Begriff der Hygieneräume ist im Arbeitsschutzrecht nicht bekannt.

Ob und wie Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte einzurichten und wie sie auszugestalten sind, ist Aufgabe des Arbeitgebers bei der Durchführung der #Gefährdungsbeurteilung. Hier ist zu ermitteln, welche Gründe der Si- cherheit und Gesundheit vorliegen und welche #Arbeitsschutzmaßnahmen daraus abzuleiten sind. Dies trifft auch dann zu, wenn die eigentliche Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte erbracht wird, wie es z.B. bei Fahrerinnen und Fahrern der Fall ist. Das Ergebnis der Ge- fährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Für die Überprüfung von Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung ist das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin) zustän- dig. Durch das LABO wird bei Unternehmen mit mehr als einem Fahrzeug das Vorhanden- sein geeigneter Aufenthaltsmöglichkeiten für angestellte Fahrerinnen/Fahrer gefordert. Diesbezügliche Angaben des Unternehmers sind durch geeignete Unterlagen (z.B. Mietver- trag) zu belegen und werden in der Regel durch eine Besichtigung des Betriebssitzes über- prüft. Bei derartigen Ortsbesichtigungen sind Beanstandungen eher die Ausnahme.

Frage 8:

Wie definiert der Senat die „unmittelbare Nähe“, in der sich am Betriebssitz Stellplätze für Mietwagen befinden müssen? Wieweit darf der Stellplatz vom Betriebssitz entfernt sein? Wie wird hier der Nachweis erbracht? (Antwort 10)

Antwort zu 8:

Grundsätzlich wird unter „unmittelbare Nähe“ die fußläufige Erreichbarkeit des Stellplatzes vom Betriebssitz verstanden. Hierbei geht das LABO von einer Entfernung aus, die inner- halb von ca. 10 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Lage des Betriebssitzes und die damit verbundene Möglichkeit zur Ab- stellung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenland oder auf privaten Grundstücken.

Eine Überprüfung der Entfernungen erfolgt ggf. durch eine Ortsbesichtigung oder – beson- ders derzeit unter den Bedingungen der Pandemie – durch Auswertung elektronischer Kar- ten und Luftbilder.

Frage 9:

Inwieweit sind bei der Beantragung einer Mietwagengenehmigung eine Gründungskalkulation mit Nachweis über die verfügbaren Mittel sowie eine Ertrags- und Kostenvorschau vorzulegen? Wie wird die finanzielle Leis- tungsfähigkeit sowie die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen?

Antwort zu 9:

Die Genehmigungsvoraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der persönli- chen Zuverlässigkeit ergeben sich aus § 13 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) und

  • § 1 und 2 PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr). Als Nachweis der verfügbaren Mittel ist i.d.R. eine Eigenkapitalbescheinigung oder eine Vermö- gensübersicht ausreichend, die z.B. von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Die Vorlage von Gründungskalkulationen, Ertrags- und Kostenvorschauen oder anderen Prognosen zur Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens ist nach den rechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Ob ein Mietwagenunternehmen rentabel ist oder nicht, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin; eine Genehmigungsvoraussetzung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Frage 10:

Welche Rechtsform haben die in Antwort 1 angesprochenen Mietwagenunternehmen? Aufschlüsselung nach GmbH, KG, Einzelunternehmen, GbR, etc. (Darstellung 2012 bis 2020)

Antwort zu 10:

Die Rechtsform der Unternehmen wird statistisch nicht erfasst. Eine solche mehrjährige Auf- schlüsselung ließe sich nur mit sehr hohem Aufwand erstellen, da sie nicht maschinell mög- lich ist.

Frage 11:

Wie werden bei Verkehrskontrollen von Mietwagen durch das LABO mögliche Verstöße gegen die Rückkehr- pflicht konkret überprüft? Was wird neben dem Abfahrts- und Zielort noch erfragt bzw. welche Dokumente und technische Hilfsmittel (Smartphone App) werden genutzt?

Antwort zu 11:

Die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die #Rückkehrpflicht vorliegt, ist während einer Ver- kehrskontrolle nur möglich, wenn die Fahrerin/der Fahrer den Verstoß vor Ort zugibt. Die Überprüfung erfolgt im Nachhinein, in dem vom Unternehmer die Beförderungsaufträge des Kontrolltages angefordert werden, anhand derer festgestellt werden kann, wann ein Fahr- auftrag beim Unternehmen eingegangen ist, wann die Weiterleitung an die Fahrerin/den Fahrer erfolgt ist und wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragsübermittlung befun- den hat. Dadurch kann auch ein Abgleich mit den vor Ort ermittelten Angaben der Fahre- rin/des Fahrers (Abfahrts- und Zielort) vorgenommen werden.

Die Aufzeichnung von Beförderungsaufträgen wird seit Januar 2019 als Auflage zur Geneh- migung mit den genannten detaillierten Angaben gefordert. Für Unternehmen, die ihre nach wie vor gültige Genehmigung bis Dezember 2018 erhalten haben, besteht noch keine Pflicht, die Beförderungsaufträge in diesem Umfang zu erfassen.

Frage 12:

Ist den Antworten aus Sicht des Senats noch etwas hinzuzufügen?

Antwort zu 12: Nein.

 

Berlin, den 08.02.2021

In Vertretung Ingmar Streese

Senatsverwaltung für

Umwelt, Verkehr und Klimaschutz