www.berlin.de
Frage 1:
Wie viele Stationen zur Messung der #Luftschadstoffbelastung gem. EU-#Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG
bzw. 2015/1480/EG betreibt das Land Berlin derzeit?
Antwort zu 1:
Die europäische Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG und die 2015 vorgenommene
Anpassung (2015/1480/EG) wurden in deutsches Recht überführt. Maßgeblich sind damit
das #Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine 39. Verordnung
(39. BImSchV).
Das Land Berlin betreibt derzeit 16 #Probenahmestellen für ortsfeste Messungen im Sinne
der 39. BImSchV.
Für weitergehende Informationen wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/13941
sowie den Internetauftritt des Berliner #Luftgütemessnetzes verwiesen
(https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/luftqualitaet/de/berliner_luft.shtml).
Frage 2:
Wo ist jeweils der Standort dieser Messstationen?
Antwort zu 2:
Die Standortliste der automatischen Messstationen wird in jedem Monatsbericht des
Berliner Luftgütemessnetzes veröffentlicht. In dieser Liste sind auch die an den einzelnen
Standorten durchgeführten Messungen aufgeführt.
Eine noch ausführlichere Liste findet sich in den Jahresberichten des Berliner
Luftgütemessnetzes, die jeweils im Sommer des Folgejahres erscheinen.
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Diese Berichte stehen im Internet zum Download zur Verfügung:
https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/luftqualitaet/de/messnetz/monat.shtml
Alle Angaben finden sich auch unter:
https://luftdaten.berlin.de/station/overview/active
Im Übrigen wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/13941 verwiesen.
Frage 3:
Welche Luftschadstoffe werden an welchem Standort gemessen und warum?
Antwort zu 3:
Bezüglich der ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Die Begründung für die an den konkreten Standorten durchgeführten Messungen ist die
Pflicht zur Umsetzung der sehr detaillierten gesetzlichen Vorgaben.
Besonders relevant für die Entscheidung, an welchem Standort welche Schadstoffe
gemessen werden, ist zum einen, dass für jeden einzelnen Schadstoff eine Mindestzahl
von stationären Messstellen festgelegt ist.
Zum anderen ist die Vorgabe zu erfüllen, Daten zu erheben
- über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Werte
auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum
ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden
Immissionsgrenzwerte signifikant ist; - zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die
Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
Dem entsprechend werden die Messstellen des Berliner Luftgütemessnetzes an drei
Typen von Standorten betrieben: Stadtrand, innerstädtischer Hintergrund, verkehrsnahe
Zonen. - Die Messstellen am Stadtrand dienen für Ozon der Ermittlung der höchsten Werte, denen
die Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt ausgesetzt sind. Weiterhin werden
hier die von außerhalb eingetragenen Anteile der Luftschadstoffe ermittelt und damit
Erkenntnisse für die Beurteilung von Minderungsmaßnahmen an Quellen im Stadtgebiet
gewonnen. - In Wohngebieten der Innenstadt wird die für die Bevölkerung im Allgemeinen
repräsentative städtische Hintergrundbelastung gemessen. - Für die in nennenswertem Ausmaß aus dem Straßenverkehr stammenden Luftschadstoffe
dienen die Messungen in verkehrsnahen Zonen (Straßenschluchten und Ausfallstraßen
mit hohem Verkehrsaufkommen) zur Bestimmung der höchsten Werte, denen die
Bevölkerung direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Vergleich zu
dem jeweils zur Beurteilung herangezogenen Grenzwert relevant ist.
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Frage 4:
Weichen einzelne Stationen von den Vorgaben der Anlage 3C der Neununddreißigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen – 39. BimSchV) ab?
a) Wenn ja, welche Stationen?
b) Wenn ja, in welcher Weise?
b) Wenn ja, mit welcher Begründung?
Antwort zu 4:
Hierzu wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/13941 verwiesen.
Frage 5:
Gibt es der Beantwortung der Anfrage zu dem Thema der Anfrage aus Sicht des Senats noch etwas
hinzuzufügen?
(Anmerkung: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier u.a. S18/14991
führt der Senat aus, dass eine verlässliche Aussage zu dem Pilotprojekt erst nach einem Jahr erfolgen
kann.)
Antwort zu 5:
Nein, es gibt der Schriftlichen Anfrage aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
Berlin, den 22.01.2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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