Schiffsverkehr + zu Fuß mobil: Öffentliche Uferwege in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie setzt der Senat das Ziel der Koalitionsvereinbarung um, die #Ufer der Berliner Gewässer grundsätzlich
#öffentlich #zugänglich zu machen; welches Zeitziel setzt sich der Senat dabei?
Antwort zu 1:
Grundsätzlich verfolgt der Senat das Ziel, öffentliche #Uferwege entlang der Berliner
Gewässer zu realisieren. Mit dem Landschaftsprogramm einschließlich
Artenschutzprogramm werden diese Ziele verdeutlicht und sind behördenverbindlich. Die
Umsetzung hängt von vielen Faktoren ab, wie Eigentumsrechte, Nutzungsrechte aber
auch örtliche Gegebenheiten, die es zu analysieren gilt, um daraus Umsetzungsstrategien
zu entwickeln. Dies ist ein langjähriger Prozess, der zeitlich nicht abschließend gefasst
werden kann.
Öffentliche Uferwege sind in vielen Bereichen entlang der Gewässer, wie beispielsweise
Teilbereiche der Spree, der Havel, der Panke, des Teltowkanals, bereits verwirklicht .
Frage 2:
Wie viele Kilometer umfassen die öffentlichen Uferwege in Berlin heute im Vergleich zu den letzten zehn bis
zwanzig Jahren?
2
Antwort zu 2:
Über die Länge der öffentlichen Uferwege liegen dem Senat keine vergleichbaren
Angaben vor.
Frage 3:
Welche Bezirke haben Konzepte für öffentliche Uferwege erstellt, was beinhalten diese und wie werden sie
umgesetzt?
Antwort zu 3:
Die Bezirke haben zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen:
Bezirksamt Spandau:
„Seit Inkrafttreten des Berliner Naturschutzgesetzes (11.02.1979) und der personellen
Installierung der Landschaftsplanung (seit 1980) verfolgt der Bezirk Spandau das Ziel, die
Uferbereiche aus Naturschutzgründen und für die öffentliche Erholung zu entwickeln.
Hierzu wurden vom zuständigen Fachamt seit 1980 Bestandsaufnahmen auf der
Grundlage von Rahmenplanungen, wie z.B. dem Hauptgrünflächenplan (1959), der
Berliner Uferkonzeption (1978) und dem Landschafts-/Artenschutzprogramm (ab 1984)
durchgeführt. Darüber hinaus wurden Konzepte erstellt und konsequent an deren
Realisierung gearbeitet. Hierzu wurden auch in erheblichem Umfang
landschaftsplanerische Gutachten vergeben, deren Erkenntnisse Eingang in fachliche
Stellungnahmen zur Bauleitplanung, zur Investitionsplanung oder zum
Grundstücksverkehr fanden.
Bei der Realisierung der grünplanerischen Konzepte bestehen im Bezirk jedoch die
gleichen Schwierigkeiten finanzieller, personeller und eigentumsrechtlicher Art, die auch
anderswo in Berlin eine leider nur sehr langsame Entwicklung der öffentlichen Uferwege
zulassen.“
Bezirksamt Mitte:
„Der Bezirk Mitte hat im Rahmen des Fachplans Grün ein Wegenetz erstellt, das auch die
20 Grünen Hauptwege der Senatsverwaltung enthält sowie öffentliche Uferwege. Auch in
den bezirklichen Verkehrskonzepten für einzelne Quartiere ist ein Baustein für den
Fußverkehr und ein kategorisiertes Fußverkehrsnetz enthalten, das auch öffentliche
Uferwege enthalten kann.
Soweit Handlungsbedarf besteht, kann auf Grundlage der oben genannten Konzepte eine
Umsetzung über Förderprogramme erfolgen. Meist sind dies städtebauliche
Förderkulissen. So sind Teile des Panke-Grünzuges über Mittel aus der Sozialen Stadt
(Quartiersmanagement-Gebiete) aufgewertet worden. Im Rahmen des städtebaulichen
Fördergebietes Nördliche Luisenstadt soll der Spreeuferweg zwischen Jannowitzbrücke
und der Bezirksgrenze an der Schillingbrücke neu hergestellt werden. Die Wege entlang
des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals (Ostseite) wurden vom Hauptbahnhof Richtung
Spandau durch das Projekt Fernradweg Berlin-Kopenhagen saniert bzw. neu hergestellt.
Im Bereich Nordhafen wurde durch Mittel des anliegenden Investors der Park aufgewertet
und der Uferweg verbreitert. Auf der Westseite des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal
wird eine Uferpromenade über einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen des Masterplans
Europacity errichtet. Die Uferwege auf der Südseite der Spree werden zwischen der
Lutherbrücke und der Bezirksgrenze nach Charlottenburg-Wilmersdorf in den nächsten
Jahren über Mittel aus dem Projekt Spreeradweg aufgewertet und saniert.“
3
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg:
„In Teilen des Uferbereiches des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg sind insbesondere aus
naturschutzfachlichen Aspekten heraus Uferkonzeptionen entwickelt worden. Sie dienen
der Schaffung bzw. dem Erhalt naturnaher Bereiche in einem unter hohen Nutzungsdruck
stehenden Innenstadtbezirk. Im Rahmen von Einzelvorhaben wird auch die
Übereinstimmung des Vorhabens mit der jeweiligen Uferkonzeption geprüft. Außerdem
entwickelt das Umwelt- und Naturschutzamt in Umsetzung von Uferkonzeptionen eigene
Projekte.“
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf:
„Das bezirkliche Freiraumkonzept enthält u. a. Darstellungen von vorhandenen und
geplanten Grünzügen. Im stark gewässergeprägten Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
erstrecken sich diese zu einem wesentlichen Anteil auch entlang der Gewässer, vor allem
entlang der linearen Strukturen von Spree, Havel und diversen Kanälen sowie der
Grunewaldseenkette. Lokale Konzeptionen gibt es für den Lietzensee und den Fennsee,
und in Vorbereitung für den Mierendorff-Rundweg. Darüber hinaus sind zwei der drei
Abschnitte des Fuß- und Radweges entlang der Spree zwischen Charlottenburger Tor und
Schlossbrücke am Schloss Charlottenburg realisiert worden. Das noch fehlende Stück
wird 2019 gebaut. Für den Abschnitt zwischen Schloss Charlottenburg und der
Bezirksgrenze nach Spandau ist die Grün Berlin InfraVelo GmbH mit der Planung und
Realisierung des Fuß- und Radweges entlang der Spree beauftragt.“
Die weiteren Bezirke haben keine Uferkonzepte entwickelt oder Fehlanzeige gemeldet.
Frage 4:
Inwieweit ist es sachdienlich, für die Uferzonen Vorkaufsrechtsgebiete zu erlassen, um eine grundsätzliche
Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu erwirken?
Antwort zu 4:
Für den Ankauf von Ufergrundstücken kommen nach dem Naturschutzrecht
Vorkaufsrechte nur zum Tragen, insbesondere wenn sich die Grundstücke in Land- oder
Naturschutzgebieten befinden. Dies ist bei der Realisierung von öffentlichen Uferwegen in
der Regel nicht der Fall.
Weiterhin ist die Ausübung des Vorkaufsrechts bundeseinheitlich im Baugesetzbuch
geregelt, so dass zum Beispiel im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
der Ankauf auch von Ufergrundstücken möglich wäre, soweit es sich um Flächen handelt,
für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Einer
weiteren Regelung bedarf es aus der Sicht des Senats nicht.
Frage 5:
Was ist der derzeitige Stand zur Umsetzung des erfolgreichen Bürgerentscheids im Bezirk Friedrichshain-
Kreuzberg, in dem 50 Meter Mindestabstand für Neubauten zum Spreeufer gefordert sind; wie viele
Bebauungspläne bzw. Bauvorhaben wurden der Forderung gemäß angepasst, wurden Entschädigungen für
bereits festgesetzte Bebauungspläne ohne öffentlichen Uferweg gezahlt, um einen öffentlichen Uferweg
nachträglich zu schaffen; welche Bebauungspläne können ohne Entschädigung zugunsten der Ausweisung
öffentlicher Uferweg verändert werden, weil die Sieben-Jahres-Frist zur Umsetzung der Ziele des
Bebauungsplans abgelaufen ist?
4
Antwort zu 5:
Entlang des Spreeufers im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg befindet sich eine Fläche, die
als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) festgestellt wurde. Hierbei handelt
es sich um die Cuvrystraße 50-51/Schlesische Straße 33-34. Innerhalb dieser Fläche
befindet sich der am 30. März 2006 festgesetzte Bebauungsplan 2-5. Der
Bebauungsplanentwurf 2-40 zur Änderung des Bebauungsplans 2-5 befindet sich im
Verfahren. Derzeit befinden sich Vorhaben in der Realisierung. Die planungsrechtliche
Beurteilungsgrundlage stellt der festgesetzte Bebauungsplan 2-5 dar. Aufgrund des
Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist bei diesem Bebauungsplan ist für eine mögliche
Entschädigung § 42 Abs. 3 BauGB einschlägig.
Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat außerdem wie folgt Stellung genommen:
„Im Ergebnis des erfolgreichen Bürgerentscheids und einer Reihe von
Sonderausschüssen hat die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einen Beschluss zu
den Leitlinien der Spreeuferentwicklung im Bezirk gefasst. Dieser bezieht sich primär auf
das Kreuzberger Ufer, da hier planungsrechtlich die Zielsetzung von Mischgebieten mit
Freihaltung der Uferbereiche für die Öffentlichkeit mit Bebauungsplanverfahren verfolgt
wird. Demgegenüber waren für das Friedrichshainer Spreeufer fast durchgehend
Bebauungspläne bereits festgesetzt, für die Entwicklung des Osthafens gibt es einen
städtebaulichen Vertrag zur Gestaltung der denkmalgeschützten Freiflächen und
Uferzonen mit der BEHALA. Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der BVV eine
Kostenermittlung bezüglich der Auswirkungen der Umsetzung des Bürgerentscheids
vorgenommen. Im Ergebnis zeigte sich, dass die Eingriffe in bestehendes Planungsrecht
zumindest einem zweistelligen Millionenbetrag an Entschädigungszahlungen führen
würden. Aufgrund der damaligen Haushaltslage des Bezirkes und des Landes Berlin
waren hierfür keine Mittel vorhanden. Aus diesem Grund wurden keine festgesetzten
Bebauungspläne geändert und auch keine Entschädigungen erforderlich. Als Kompromiss
hat daher der BVV-Beschluss zur Umsetzung des Bürgerentscheids für neu zu
schaffendes Planungsrecht die Zielsetzung vorgegeben 20 m öffentlichen Uferstreifen
vorzusehen und 30 m von Neubebauung freizuhalten. Dies wird nach wie vor in laufenden
Bebauungsplanverfahren, wie z.B. für das Zapf-Gelände, zugrunde gelegt.“
Frage 6:
Welche Vorschriften und Normen gibt es für die Mindestbreite von Uferwegen; kann eine Breite von drei
Metern überhaupt ausreichen?
Antwort zu 6:
Normen und Vorschriften für die Anlage von Uferwegen liegen nicht vor. Die Festlegung
von Wegebreiten hängt im Einzelfall von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Frage 7:
Ist der Senat der Ansicht, dass ein einseitiger öffentlicher Uferweg ausreichend ist oder strebt er an,
beidseitig öffentliche Uferwege zu schaffen?
5
Antwort zu 7:
Grundsätzlich wird vom Senat die Schaffung beidseitiger öffentlicher Uferwege begrüßt
und in Abhängigkeit von bestehenden Nutzungen und Eigentumsverhältnissen angestrebt.
Frage 8:
Welchen Abstand zur Uferlinie müssen neu zu genehmigende Bauprojekte in Berlin mindestens einhalten?
Antwort zu 8:
Nach dem Berliner Wassergesetz sind Anlagen an Gewässern solche, die sich bei
Gewässern erster Ordnung in einem Abstand von bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter
Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. Diese
unterliegen wasserbehördlichen Regelungen.
Zu Mindestabständen liegen keine wasserbehördlichen Regelungen vor.
Frage 9:
Wie wird mit der Errichtung öffentlicher Uferwege im Bereich von Bestandsgebäuden verfahren, die dicht an
die Uferlinie herangebaut worden sind; ist dort die Errichtung öffentlicher Steganlagen vorgesehen, die über
dem Wasser aufgehängt oder aufgeständert werden, um einen durchgängigen Uferweg zu schaffen?
Antwort zu 9:
Aus wasserbehördlicher Sicht besteht die grundsätzliche Möglichkeit öffentliche
Steganlagen zu errichten. Dazu bedarf es ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren.
Der Gewässereigentümer muss der Errichtung solcher Anlagen ebenfalls zustimmen bzw.
genehmigen.
Frage 10:
Wie erfolgt das Verfahren zur Errichtung eines öffentlichen Uferwegs (bitte typische Verfahrensschritte und
Zeiträume beschreiben)?
Antwort zu 10:
Für die Errichtung von öffentlichen Uferwegen gibt es kein einheitlich vorgeschriebenes
Verfahren, das hier beschrieben werden kann. Vielmehr werden zahlreiche Möglichkeiten
von Seiten des Senats unterstützt, wie zum Beispiel die Durchführung bezirkseigener
Bebauungspläne, die Vereinbarung durch städtebauliche Verträge, den Ankauf von
Schlüsselgrundstücken.
Frage 11:
Welche Nutzungen werden für die öffentlichen Uferbereiche durch Senat und Bezirke angestrebt; beinhalten
diese auch gastronomische Angebote, eine künstlerische Gestaltung des Freiraums, Flächen für kulturelle
Darbietungen, private Bootssteganlagen?
6
Antwort zu 11:
Für die in der Frage angesprochenen Nutzungen von öffentlichen Uferwegen gibt es kein
gesamtstädtisches Konzept des Senats, vielmehr werden im Einzelfall von den Bezirken
entsprechende Konzepte dem Bedarf entsprechend entwickelt und umgesetzt.
Frage 12:
Wie werden öffentliche Uferwege gegenüber privaten Interessen durch den Senat und die Bezirke gesichert;
in wie vielen Fällen wird die Fläche durch das Land oder den Bezirk freihändig erworben, in wie vielen Fällen
durch ein Vorkaufsrecht, in wie vielen Fällen erfolgt eine grundbuchrechtliche Sicherung eines Geh- und
Wegerechts?
Antwort zu 12:
Eine Sicherung kann durch verschiedene Maßnahmen, wie vertragliche Vereinbarungen,
Eintragung von Geh- und Wegerechten in Grundbüchern erreicht werden. Angaben über
den Erwerb von Flächen oder die grundbuchrechtliche Sicherung werden nicht erfasst.
Frage 13:
Wie viele Streitfälle zur Errichtung öffentlicher Uferwege sind dem Senat bekannt?
Antwort zu 13:
Über die Anzahl der Streitfälle werden keine Erhebungen geführt.
Frage 14:
Wie unterstützt der Senat die Bezirke bei der Erstellung von Bebauungsplänen mit einer Ausweisung
öffentlicher Uferwege?
Antwort zu 14:
Auf Wunsch der Bezirke unterstützt der Senat diese in planungsrechtlichen Fragen im
Rahmen der Kapazitäten. Dies beinhaltet auch Bebauungsplanverfahren, die die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von öffentlich nutzbaren
Uferwegen zum Ziel haben. Beispielhaft zu nennen sind die Bebauungsplanverfahren 1-81
oder I-32 aa im Bezirk Mitte.
Frage 15:
Wie unterstützt der Senat das Bezirksamt Treptow-Köpenick bei der Festsetzung des Bebauungsplans XV-
47 zur Schaffung eines öffentlichen Uferwegs zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW)
und dem Kaisersteg?
Antwort zu 15:
Ein Bebauungsplanverfahren XV-47 ist dem Senat nicht bekannt. Es wird davon
ausgegangen, dass das Bebauungsplanverfahren 9-47 gemeint ist. Das
7
Bebauungsplanverfahren wird vom Bezirk in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Eine
Unterstützung zu planungsrechtlichen Fragen hat hier bisher nicht stattgefunden.
Berlin, den 31.01.2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz