Taxi: Antragsverfahren Hybrid-Taxi Förderung, aus Senat

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1. Aus welchem Grunde wird nicht Existenzgründern im #Taxigewerbe, die neu auf den Markt kommen,
gestattet, in den Genuss der #Hybrid-Taxi-Förderung zu kommen?
2. Weshalb wird pflichtweise auf die Stilllegung eines alten Diesel-Taxis behördenseitig bestanden
und damit der Kreis neuer Taxi-Konzessionäre ausgeschlossen?
Zu 1. und 2.: In Berlin sind die #NOx-Werte (NOx: #Stickoxide) in der Luft, wie in vielen
anderen deutschen Großstädten zu hoch. Um die Gesundheit der Berlinerinnen und
Berliner zu schützen und Fahrverbote zu vermeiden, muss schnell gehandelt werden.
Da Taxis nicht selten bis zu 70.000, 80.000 km (pro Fahrzeug) im Jahr fahren
und sich viele ältere #Diesel-Fahrzeuge im Bestand der Berliner Taxi-Unternehmen
befinden, soll mit dem Förderprogramm und speziell durch den Austausch von alten
Dieselfahrzeugen durch ein Benzin-Hybrid-Taxi, eine schnelle Reduktion der Stickoxid-
Emissionen in Berlin erreicht werden. Vor diesem Hintergrund sind ausschließlich
Berliner Taxi-Unternehmen (mit einer gültigen Taxikonzession für Berlin), die ein
altes Diesel-Taxi der Euro 5 Norm und niedriger #stilllegen und #verschrotten und dafür
ein neues, d.h. erst-zugelassenes Hybrid-Taxi kaufen oder leasen wollen, antragsberechtigt.
3. Hinsichtlich der 6-monatigen Mindesthaltedauer des neuen Hybrid-Taxis ist nachzufragen, inwieweit
bei einem Totalverlust des KFZ (bspw. Diebstahl, Unfall) innerhalb des Zeitraumes ggfs. die Förderung
wieder zurückgezahlt werden muss?
Zu 3.: Bei einer kürzeren Mindesthaltedauer von 6 Monaten, die das Antrag stellende
Unternehmen nicht zu vertreten hat, z.B. durch Totalschaden durch Unfall, Diebstahl,
Berufsunfähigkeit oder Tod des Unternehmers, ist eine zeitanteilige Rückerstattung
möglich.
4. Was geschieht, wenn innerhalb des bewilligten 6-Monats-Förderzeitraums zum Neuerwerb des
Taxis das neue Taxi nicht ausgeliefert werden oder nicht in Betrieb gesetzt werden kann?
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Zu 4.: Wenn der Neuerwerb des Benzin-Hybrid-Taxis innerhalb des Förderzeitraums
von 6 Monaten aus Gründen, die das Taxi-Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht
ausgeliefert werden oder nicht in Betrieb gesetzt werden können, kann auf begründeten
Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. Über Verlängerungen bis zu 6
Monaten kann der Projektträger eigenständig entscheiden. Verlängerungen über 6
Monate hinaus erfolgen mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie
und Betriebe.
5. Was geschieht, wenn innerhalb des bewilligten 6-Monats-Föderzeitraums das alte Diesel-Taxi nicht
veräußert werden kann?
Zu 5.: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderprämie ist, dass ein Diesel-
Taxi der Euro 5 Norm oder niedriger stillgelegt und verschrottet wird. Eine bloße
Veräußerung berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Prämie.
6. Ist hinsichtlich des alten und abzugebenden Taxis gesichert, dass die weitere Verwendung eben
dieses alten Diesel-Taxis durch Stilllegung oder Verschrottung kontrolliert werden wird?
7. Zu 6. ergänzend: Welche Nachweise sind erforderlich für den Taxifahrer?
8. In welcher Form wird eine Kontrolle der Stilllegung und/oder Verschrottung der alten Dieselfahrzeuge
durch welche Behörde durchgeführt?
Zu 6. bis 8.: Ab Erhalt des Bewilligungsbescheides haben Antragstellerinnen und Antragsteller
6 Monate Zeit, um das Benzin-Hybrid-Fahrzeug zu kaufen oder zu leasen,
es für den Taxibetrieb umzurüsten und zuzulassen sowie das alte Diesel-Fahrzeug
stillzulegen und zu verschrotten. Hierfür muss vor Auszahlung der Prämie ein Verwertungsnachweis,
der durch einen anerkannten Demontagebetrieb ausgestellt worden
ist, erbracht werden. Verwendet werden muss hierfür die Anlage 8 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV).
(Weitere Informationen zur Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung unter
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/anlage_8.html). Erst wenn das Fahrzeug
als Taxi zugelassen ist und die erforderlichen Nachweise erbracht worden sind,
dürfen Antragstellerinnen und Antragsteller die Auszahlung der Prämie (über das
eAntragsverfahren der IBB BT GmbH durch Hochladen der erforderlichen Nachweise)
veranlassen. Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat die Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Energie und Betriebe die IBB Business Team GmbH, Bundesallee
210, 10719 Berlin, beauftragt.
Berlin, den 20.3.2018
In Vertretung
Christian Rickerts
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Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie und Betriebe