allg.: Öffentliche Toiletten, aus Senat

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Frage 1:
In welchen Bezirken sind wieviel Standorte für #öffentliche #Toiletten nach dem Szenario „#Grundversorgung
zu welchen Zeitpunkten vorgesehen?
Antwort zu 1:
Insgesamt wird es 281 öffentlichen #Toilettenanlagen im Land Berlin in der ersten
Versorgungsstufe (sog. Grundversorgung) geben. Davon werden 194 neue
Toilettenanlagen vom neuen Toilettenbetreiber errichtet und betrieben. An ca. 30 neuen
Toilettenstandorten sollen die Toilettenanlagen möglichst bereits bis Ende 2018 errichtet
werden. Die für neue Toilettenanlagen vorgesehenen Alt-Standorte, an denen sich derzeit
die von der Firma Wall auf Grundlage des sog. Toilettenvertrages betriebenen City-
Toiletten und City-Pissoirs befinden, können nach Rückbau der Wall-Toiletten genutzt
werden. Nach den Regelungen des Toilettenvertrages hat die Firma Wall für den Rückbau
bis zu zwei Jahre Zeit. Der neue Betreiber wird zudem 24 Bestandstoilettenanlagen, die im
Eigentum des Landes Berlin stehen, ab 2019 betreiben. Darüber hinaus sind noch ca. 50
weitere Toilettenanlagen im Bestand vorhanden, die derzeit auf unterschiedlichster
rechtlicher Grundlage nicht nur von der Firma Wall, sondern auch von anderen
Unternehmen weiter betrieben werden. Die 13 Café Achteck wurden seinerzeit in das
Eigentum der Firma Wall übertragen. Die Beauftragung des neuen Betreibers mit dem
Weiterbetrieb setzt voraus, dass die Café Achteck durch das Land Berlin erworben werden
können.
Die Anzahl der Toilettenanlagen verteilt sich in den einzelnen Bezirken wie folgt:
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Bezirk
Bisherige Anzahl der
Toilettenanlagen
Anzahl der Toilettenanlagen in
der Grundversorgung
Charlottenburg-Wilmersdorf 41 42
Friedrichshain-Kreuzberg 25 38
Lichtenberg 9 10
Marzahn-Hellersdorf 13 13
Mitte 39 44
Neukölln 18 18
Pankow 22 22
Reinickendorf 15 15
Spandau 18 19
Steglitz-Zehlendorf 19 19
Tempelhof-Schöneberg 26 26
Treptow-Köpenick 15 15
Frage 2:
Wie bewertet der Senat die regionale Unausgewogenheit der Standortauswahl, an welchen Kriterien
orientiert sich die regionale Schwerpunktsetzung und inwiefern wurde eine Beteiligung Betroffener
insbesondere mit Menschen mit Behinderungen durchgeführt?
Frage 3:
Wie beurteilt der Senat die Einschätzung von Interessensvertretern und -vertreterinnen, dass bei den
Standortfestlegungen bezirkliche Schieflagen entstehen, unter denen insbesondere Seniorinnen und
Senioren sowie Menschen mit Behinderungen zu leiden haben werden, da die Toilettenstandorte von den
Außen- in die Innenstadtbezirke verlagert werden, während die o.g. Nutzergruppen als auch die Träger/-
innen von Hilfsangeboten in Folge steigender Mieten zunehmend in die Außenbezirke verdrängt werden?
Inwieweit teilt der Berliner Senat den Eindruck vieler Berliner und Berlinerinnen, dass das Toilettenkonzept
eher die Bedürfnisse der Besucher unserer Stadt abdeckt denn die Bedarfe der Einheimischen?
Antwort zu 2 und 3:
Wie aus der in der Antwort zu Frage 1 enthaltenen Übersicht hervorgeht, erfolgt keine
Verlagerung von Standorten zwischen den Bezirken. Es wird somit nicht nur die
bestehende Anzahl der Toilettenanlagen in jedem Bezirk gesichert, sondern es kommt
insgesamt sogar schon in der Grundversorgung zu einem Aufwuchs.
Grundlage für die Festlegung der Toilettenstandorte waren umfangreiche Ermittlungen und
Bewertungsverfahren unter Einbeziehung der Bezirksämter, der Beauftragten für
Menschen mit Behinderung, der Seniorenvertretungen, der Behinderten- und
Tourismusverbände und anderer Interessengruppen. Ziel war es, die unterschiedlichen
Bedürfnisse, Erwartungen, Erfahrungen und Sachkenntnisse der einzelnen
Interessengruppen zu sammeln und zusammenzuführen. Dabei ist der Berücksichtigung
der Belange der Menschen mit Behinderung eine besondere Bedeutung zugekommen.
Hierzu haben im Rahmen der Erstellung des Toilettenkonzepts für Berlin ab Mai 2017
mehrere Gespräche mit den Vertreterinnen und Vertretern von Menschen mit Behinderung
sowie dem damaligen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung stattgefunden.
Auch im Rahmen der im September erfolgten Aufforderung der Bezirke zur konkreten
Festlegung der Toilettenstandorte wurde nochmals auf die erforderliche Beteiligung der
bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung, Seniorenvertretungen und
Betroffenenverbände hingewiesen.
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Frage 4:
Inwieweit kann der Berliner Senat zusagen, dass die von Menschen mit Behinderung und ihren
Interessensvertretern und -vertreterinnen definierten Anforderungen der Barrierefreiheit bei allen neuen
Toiletten – ausdrücklich auch bei möglichen Interimstoiletten – vollständig eingehalten werden?
Antwort zu 4:
Die Barrierefreiheit wird – auch im Falle des Betriebs von temporären Toilettenanlagen in
einer Interimszeit – gewährleistet. Für die neue Berliner Toilette ist die Barrierefreiheit
ohnehin Grundvoraussetzung, so dass diese mindestens den aktuellen Standard haben
wird.
Frage 5:
Wie bewertet der Senat eigene Aussagen, dass erst nach zwei Jahren die Versorgung mit öffentlichen
Toiletten den heutigen Stand erreichen soll? Sollen Menschen in unserer Stadt zwei Jahre warten bis sie
ihrem Bedürfnis in einer öffentlichen Toilette nachgehen können, wenn sie doch auf öffentliche Toiletten z.B.
als behinderte Menschen angewiesen sind?
Antwort zu 5:
Wie bereits in der Antwort zu 1 und 4 dargestellt, wird es keine Reduktion der
Toilettenanlagen in der Grundversorgung geben, vielmehr wird die Anzahl der
Toilettenanlagen erhöht. Da auch etwaige Interimslösungen barrierefrei ausgestaltet
werden, ist eine durchgehende Versorgung mit barrierefreien Toiletten mindestens in dem
bestehenden Umfang jederzeit gewährleistet.
Frage 6:
Wie plant der Senat seine Zusage einer lückenlosen Versorgung mit öffentlichen Toiletten zu erfüllen, wenn
die City-Toiletten abgebaut werden und ein Uno-Actu-Austausch gegen neue Toiletten aus Zeit- und
Platzgründen gar nicht möglich ist?
Antwort zu 6:
Der Aufbau der neuen Toiletten durch den neuen Betreiber wird unmittelbar nach dem
Rückbau der alten Toiletten durch die Firma Wall erfolgen. Dafür wird die Firma Wall nach
den Vorgaben des Landes Berlin einen Abbauplan erstellen, der einen koordinierten Aufund
Rückbau ermöglich wird. Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung
wurden hierzu gebeten, eine Priorisierung der Standorte vorzugeben, um diese
insbesondere an den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung auszurichten. Im
Übrigen ist der neue Toilettenbetreiber verpflichtet, sich mit dem bisherigen Betreiber über
die Koordinierung der Abläufe von Rückbau und Neuerrichtung abzustimmen.
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Frage 7:
Warum hat der Senat bei seiner Abfrage an die Bezirke zur Festlegung neuer Toilettenstandorte vom
18.09.2017, die bis zum 02.10.2017 zu beantworten war, mit nur zwei Wochen einen viel zu geringen
Zeitraum für die Beteiligung von Senioren und Seniorinnen, Menschen mit Behinderung und deren
Interessenvertreter/-innen vorgesehen?
Antwort zu 7:
Um Verzögerungen im Ausschreibungszeitplan zu vermeiden und angesichts des Ziels,
die Versorgung mit öffentlichen Toilettenanlagen im Land Berlin ab dem 01.01.2019 und
den geplanten Aufbau der neuen Toilettenanlagen an den neuen Standorten schon bis
Ende 2018 sicherzustellen, ist eine zeitnahe Zuarbeit der Bezirke erforderlich. Die Frist
wurde zudem mit Schreiben vom 16.11.2017 bis zum 08.12.2017 verlängert und damit
insgesamt ausreichend Zeit für eine Einbindung der Interessenvertretungen eingeräumt.
Frage 8:
Warum hat der Senat bei seiner Abfrage an einige Bezirke zur Festlegung neuer Standorte vom 16.11.2017
wieder keine Beteiligung Betroffener vorgesehen?
Antwort zu 8:
Bei der erneuten Abfrage an die Bezirke handelt es sich um eine Ergänzung der ersten
Abfrage vom 18.09.2017, in der ausdrücklich betont worden ist, dass die Festlegung der
Toilettenstandorte sowie der Ausstattung unter Beteiligung der bezirklichen Beauftragten
für Menschen mit Behinderung, Seniorenvertretungen und Betroffenenverbände zu
erfolgen hat.
Frage 9:
Warum hat der Senat bei seiner Abfrage an die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung zur
Priorisierung von bestehenden City-Toiletten mit nur 2 ½ Wochen erneut viel zu wenig Zeit eingeplant, um
eine angemessene Beteiligung der Nutzer-/-innen als Expertinnen und Experten in eigener Sache
durchführen zu können?
Antwort zu 9:
Um einen koordinierten Rückbau der alten City-Toiletten und einen Aufbau der neuen
Berliner Toiletten gewährleisten zu können, muss das Land Berlin der Firma Wall die
Prioritätenliste bis Ende dieses Jahres übergeben. Anders als bei der Bestimmung der
Standorte der künftig zu betreibenden Toiletten wird für die Festlegung der bloßen
Reihenfolge des Austauschs keine umfangreiche Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer
für erforderlich gehalten.
Frage 10:
Wie plant der Berliner Senat zukünftig, eine angemessene Beteiligung Betroffener sicherzustellen?
Antwort zu 10:
Die nächste Möglichkeit für eine aktive Beteiligung Betroffener besteht im Rahmen einer
Teilnahme bei der Begutachtung des Prototyps der Berliner Toilette.
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Frage 11:
Wie begründet der Senat das angebliche Kopplungsverbot zwischen Werbeflächen und dem Betreiben
öffentlicher Toiletten, wenn doch der Berliner Rechnungshof im Jahr 2008 seine Kritik ausdrücklich nur auf
die Kopplungsgeschäfte zwischen Zierbrunnen und Werbeflächen bezog?
Frage 12:
Wie begründet der Senat das angebliche Kopplungsverbot, wenn zur Zeit die Stadt Leipzig eine
Ausschreibung für ein Kopplungsgeschäft von der Überlassung von Werbeflächen und dem Betreiben
öffentlicher Toiletten durchführt und Städte wie Freiburg und Karlsruhe vergleichbare Modelle praktizieren?
Antwort zu 11 und 12:
Unabhängig von dem vom Berliner Rechnungshof untersuchten Kopplungsverbot nach
§ 56 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes birgt die Kopplung des Toilettenbetriebs
mit dem Recht zur Außenwerbung vergabe-, wettbewerbsrechtliche und beihilferechtliche
Risiken. Für einen Vertrag, mit dem ein Unternehmen verpflichtet werden soll,
Toilettenanlagen zu errichten und zu betreiben, gelten die Anforderungen des
Kartellvergaberechts gemäß §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB). Die vergaberechtlichen Anforderungen dürfen nicht durch eine Verknüpfung mit
dem Betrieb von Werbeanlagen unterlaufen werden. Danach sind unterschiedliche
Ausschreibungsgegenstände grundsätzlich getrennt auszuschreiben. Eine
Zusammenfassung darf zudem nicht dazu führen, dass eine an sich mögliche getrennte
Vergabe an mehrere Bieter mit dem Ergebnis unterbleibt, dass nur noch ein einziger
Bieter in Betracht kommt. Das wäre bei einer Kopplung des Toilettenbetriebs mit dem
Recht zur Außenwerbung der Fall. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Berlin mit
Abstand der größte Markt in Deutschland für den Betrieb von Werbeanlagen einerseits
und Toilettenanlagen andererseits darstellt, gibt es derzeit nur einen Anbieter, der
öffentliche Toiletten zusammen mit Außenwerbung betreibt. Eine derartige Kopplung
würde zudem aufgrund der damit verbundenen Marktabschottung gegen das Verbot
wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das
Missbrauchsverbot gemäß § 19 GWB, Art. 102 AEUV verstoßen mit der Folge der Gefahr
der Nichtigkeit entsprechender Verträge. Die Kopplung des Toilettenbetriebs an die
Vergabe von Werberechten birgt weiterhin auch ein gewisses beihilferechtliches Risiko,
wenn durch das gewählte Vergabeverfahren nicht sichergestellt werden kann, dass der
wirtschaftliche Wert der Werberechte dem Wert des Toilettenbetriebs entspricht.
Abgesehen von dieser rechtlichen Einschätzung zur Kopplung des Toilettenbetriebs mit
der Werbung sprechen auch wirtschaftliche Gründe gegen die Weiterführung der
Kopplung.
Dem Senat ist bekannt, dass die genannten Städte die Vergabe der Werberechte bzw.
eines Teils der Werberechte an den Betrieb von Toilettenanlagen koppeln. Der Senat
orientiert sich bei einem Bestand von über 250 öffentlichen Toilettenanlagen und über
10.000 Werbeanlagen in Berlin jedoch eher an Städten, die mehr als eine Million
Einwohner haben. Hamburg, München und Köln, aber auch viele kleinere deutsche Städte
verzichten darauf, Toilettenanlagen über Außenwerbung zu finanzieren. Eine der Gründe
ist dabei regelmäßig neben der Intransparenz von Koppelungsverträgen auch die
Problematik, die sich regelmäßig nach Ablauf der meist langjährigen, an die
Außenwerbung gekoppelten Verträge für den Bestand, den Betrieb und ggf. die
Neuerrichtung der Toilettenanlagen stellt.
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Der Senat hat sich auch angesichts der Erfahrungen in diesen Städten und der zuvor
dargestellten rechtlichen Risiken für eine getrennte Vergabe der Werberechte und
Leistungen für die öffentlichen Toiletten entschieden.
Frage 13:
Wie beurteilt der Berliner Senat die Auffassung, wonach wir den gewohnt zuverlässigen Toilettenbetrieb
nicht zuletzt dem besonderen Betreibermodell mit seiner qualitätssichernden Verbindung von Toiletten mit
Werbung zu verdanken hat?
Antwort zu 13:
Im Rahmen einer vom Senat beaufragten Bestandserhebung wurde zum Stichtag ein
Anteil von 24 Prozent von nicht betriebsbereiten Toiletten ermittelt. Der jetzige
Toilettenbetreiber, die Firma Wall, hat mitgeteilt, dass die vom ihm betriebenen
öffentlichen Toiletten eine Ausfallquote von sechs Prozent seit Beginn des Jahres hätten.
Der Senat hält selbst diese Ausfallquote noch für zu hoch. Mit der Ausschreibung werden
hier höhere Maßstäbe gesetzt. Vorgesehen ist insoweit unter anderem, dass bereits der
Betriebsausfall von mehr als zwei Prozent aller Anlagen mit Vertragsstrafen bewehrt ist.
Daneben wird auch ein regelmäßiges Bewertungs- und Kontrollverfahren sowohl zum
baulichen Zustand als auch zur Sauberkeit etabliert, wonach Mängel in der Unterhaltung
und der Sauberkeit finanzielle Abschläge im Rahmen der Entgeltabrechnung zur Folge
haben.
Frage 14:
Wie beurteilt der Berliner Senat die Versorgung mit öffentlichen Toiletten in Berlin vor Abschluss des
Vertrags mittels Kopplungsgeschäften?
Antwort zu 14:
Vor über 25 Jahren war die Versorgung mit öffentlichen Toiletten im Land Berlin
entwicklungs- und verbesserungswürdig. Mit der jetzigen Ausschreibung der Leistungen
für die öffentlichen Toiletten wird die derzeit bestehende Toiletteninfrastruktur jedoch
weiter ausgebaut und erhöhte Anforderungen an die Funktionsfähigkeit und Sauberkeit
gestellt.
Frage 15:
In welchem Verhältnis stehen die in den Haushalt 2018 und 2019 eingestellten Mittel für das Betreiben der
öffentlichen Toiletten im Vergleich zu den Mitteln die Anfang der 90ziger Jahre für die öffentlichen Toiletten
ausgegeben wurden?
Antwort zu 15:
Die Verhältnisse Anfang der 90er Jahre sind mit der gegenwärtigen Situation nicht
vergleichbar. Mit dem sukzessiven Aufbau der City-Toiletten durch Wall wurden viele
ehemalige und mit hohem Aufwand zu betreibende konventionelle Toilettenanlagen –
teilweise auch ersatzlos – abgerissen bzw. stillgelegt. Zudem waren die City-Toiletten der
Firma Wall kostengünstiger im Betrieb im Vergleich zu den alten konventionellen Anlagen.
Mittlerweile sind auch in diesem Bereich die technischen Entwicklungen hin zu einem
effizienten Betrieb vorangeschritten. Vor diesem Hintergrund wurde für die Versorgung
des Landes Berlin mit öffentlichen Toiletten eine ausreichende haushalterische Vorsorge
getroffen, und zwar sowohl hinsichtlich der Grundversorgung als auch für die verbesserte
Versorgung der Stadt in einer zweiten Ausbaustufe.
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Frage 16:
Inwieweit kann der Berliner Senat bei der Kündigung des Vertrags ohne triftige Gründe Regressforderungen
der betreffenden Firma ausschließen, wenn im Vertrag nur Kündigungsgründe wie eine drohende Insolvenz
oder gravierende Vertragsverletzungen vorgesehen sind?
Antwort zu 16:
Die ordentliche Kündigung des Toilettenvertrages ist frist- und vertragsgerecht gemäß
§ 12 Absatz 1 dieses Vertrages zum Ende der 25-jährigen Vertragslaufzeit erfolgt. Etwaige
auf diese Kündigung gestützte Regressforderungen wären insofern unbegründet. Der
neue Vertrag sieht eine Laufzeit von 15 Jahren vor, ohne dass es hierfür einer Kündigung
bedarf.
Berlin, den 07.12.2017
In Vertretung
J e n s – H o l g e r K i r c h n e r
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz