Carsharing + Straßenverkehr: Carsharing – modernes Verkehrskonzept fördern, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele #Carsharing-Unternehmen sind derzeit in Berlin registriert? Wenn möglich, bitte eine Liste der Anbieter anfügen. Antwort zu 1: Es besteht keine Pflicht zur Registrierung eines Carsharing-Unternehmens bei der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes Berlin. Die beigefügte Übersicht enthält daher nur die der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltbekannten Unternehmen. Die Zahl der bei den bezirklichen Gewerbeämtern anmeldeten Carsharing-Unternehmen liegt höher; Einzelheiten liegen in den Bezirksämtern vor. Frage 2: Wie gestaltet sich momentan die Situation für Carsharing-Anbieter in Bezug auf die #Parkraumbewirtschaftung? 1. Müssen die Anbieter Parkgebühren an die Stadt entrichten? 1. Wenn ja, wird pauschal oder individuell für jedes Fahrzeug abgerechnet? 2. Wenn pauschal abgerechnet wird, wie viel wird pro Fahrzeug berechnet? 3. Wenn nicht pauschal abgerechnet wird, wie sieht die individuelle Berechnung aus? Antwort zu 2: Für Carsharing-Fahrzeuge sind #Parkgebühren wie für privat und andere gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge zu entrichten, wenn diese auf parkraumbewirtschafteten Stellplätzen abgestellt werden. Die von den Bezirken teileingezogenen, beschilderten und markierten Stellplätze unterliegen nicht der Parkraumbewirtschaftung. Die Parkgebühren werden individuell für jedes Fahrzeug entsprechend der Parkdauer in der jeweiligen Parkzone und den Zeitraum mit Gebührenpflicht erhoben. Die Betreiber nicht stationsgebundener Carsharing-Angebote erfassen GPS-basiert den Standort jedes Carsharing- Fahrzeugs. Damit ist eine Zuordnung der Fahrzeuge zu den Parkzonen und den jeweils geltenden Zeitregelungen und Parkgebühren möglich. Die Entrichtung der Gebühren erfolgt dabei zentral durch die Anbietenden, die die Parkgebühren in ihre Tarife einpreisen. Kundinnen und Kunden von Carsharing-Unternehmen, die nicht an der zentralen Erfassung der Parkgebühren teilnehmen, haben die Gebühren selbst zu entrichten. Frage 3: Gibt es Bestrebungen, ggf. die Parkgebühren zugunsten niedrigerer Preise den Anbietern in Zukunft zu erlassen, und somit deren Angebot für die Berliner attraktiver zu gestalten? Antwort zu 3: Bemessungsgrundlage der Parkgebühren ist die Inanspruchnahme von Stellplätzen im öffentlichen Raum. Gewerbliche Nutzungen des öffentlichen Parkraums durch Carsharing-Fahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme nicht von privaten Kraftfahrzeugen. Berlin, den 19. Februar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Feb. 2015)