BVG: Prüfung von Werbung auf Fahrzeugen der BVG, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be-antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG) um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme ist in eigener Zuständigkeit erstellt und dem Senat übermittelt worden. Sie wird nachfolgend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: In welchem Umfang wird #Werbung auf den #Fahrzeugen der #BVG geschaltet? Bitte nach Werbung auf Außenflächen und Werbung im Innenbereich aufschlüs-seln. Antwort zu 1: Die BVG teilt dazu mit: Die Werbung der BVG AöR schlüsselt sich wie folgt auf Außen- bzw. Innenwerbung auf: 2010 2011 2012 2013 Außenwerbung 81% 79% 75% 77% Innenwerbung 19% 21% 25% 23% Frage 2: Nach welchen #Kriterien überprüfen BVG AöR und die für die Vermarktung zuständige Firma #Wall Unternehmen, die Werbung schalten wollen? Nach wel-chen Kriterien wird der Inhalt der zu schaltenden Wer-bung überprüft? Antwort zu 2: Die BVG teilt dazu mit: „Grundsätzlich darf jeder Werbekunde, der sich an die gesetzlichen Best-immungen hält, auf den Fahrzeugen der BVG AöR wer-ben. Grenzwertige Motive werden in Absprache mit der VVR Wall GmbH im Einzelfall verboten. Weiterhin ist die BVG AöR ein Wirtschaftsunternehmen in Landesei-gentum und als solches bestrebt, sich in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht neutral zu verhalten. Insofern wird der Beklebung der Verkehrsmittel mit religiöser und/oder weltanschaulicher Werbung nicht zugestimmt. Die VVR Wall GmbH orientiert sich bei der Vermarktung der Werbeflächen an den Richtlinien und Entscheidungen des Deutschen Werberates als Institution der freiwilligen Selbstkontrolle der Werbeindustrie und an eventuellen Entscheidungen des Zentralverbandes der Deutschen Werbewirtschaft.“ Frage 3: Sind zum derzeitigen Zeitpunkt bestimmte Unternehmen oder Organisationen von der Anmietung der Werbeflächen ausgeschlossen? Wenn ja, um wie viele und welche handelt es sich und aus welchen Gründen werden diese ausgeschlossen? Antwort zu 3: Die BVG teilt dazu mit: „Im Kontext der Antwort zur Frage 2 wurden bereits religiöse Organi-sationen von der Möglichkeit der Werbung ausgeschlos-sen. Die BVG AöR ist ein familienfreundliches Unter-nehmen. Vor diesem Hintergrund und auf Drängen von Bürgerinnen und Herrn Wolfgang Thierse, ehemaliger Präsident des Deutschen Bundestages, hat die BVG AöR die Kündigung der Werbeverträge mit einem Unterneh-men, dessen Werbung nach außen hin den Anschein er-wecken konnte, der Förderung des sexuellen Dienstleis-tungsgewerbes zu dienen, veranlasst.“ Frage 4: Warum dürfen auch Unternehmen, die mit dubioser Geschäftspraktik auf sich aufmerksam gemacht haben, Werbung auf den Fahrzeugen der BVG schalten? Antwort zu 4: Der BVG AöR ist kein Unternehmen mit dubioser Geschäftspraktik bekannt, welches auf den Fahrzeugen der BVG AöR wirbt. Berlin, den 22. September 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2014)