Straßenverkehr: Berliner Straßenbauprojekte für den Bundesverkehrswegeplan 2015, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Frage 1: Wie ist die #Diskrepanz zwischen der #Anmeldung Berlins zum #Bundesverkehrswegeplan 2015 und der jetzt veröffentlichten Anmeldeliste für die Projekte zum Bundesverkehrswegeplan 2015 (Übersicht über die lau-fenden Vorhaben und die für den Bundesverkehrswege-plan vorgeschlagenen Vorhaben Stand; 25.07.2014) hin-sichtlich der Straßenprojekte zu erklären? Antwort zu 1: In Vorbereitung der Anmeldungen zum Bundesverkehrswegeplan 2015 waren die Länder aufge-fordert, bis zum Herbst 2013 Straßenbauprojekte vorzu-schlagen. Das Land Berlin hat seine Projektvorschläge fristgerecht angemeldet. Im Ergebnis seiner Auswertung hat der Bund Projekte zum Teil anders eingestuft und selbst ein weiteres Projekt zur Aufnahme angemeldet. Frage 2: Wie erklärt sich der Berliner Senat, dass der Umbau des Autobahndreiecks Funkturm nicht in der Anmeldeliste enthalten ist? Und welche Konsequenzen hat das für die Umsetzung dieses Projekts? Antwort zu 2: Der für eine Bundesverkehrswegeplan-Anmeldung erforderliche Beleg einer Kapazitätssteige-rung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als nicht ausreichend erachtet wor-den. Das BMVI befürwortet dennoch die geplanten ver-kehrlichen Verbesserungen in Form einer Umbau-, Aus-bau- oder Erhaltungsmaßnahme und bittet die Auftrags-verwaltung ausdrücklich, die planerischen Aktivitäten voranzutreiben, um baldmöglichst die Voraussetzungen für eine bauliche Umsetzung des Projektes zu schaffen. Die Finanzierung erfolgt aus dem jährlich fortzuschrei-benden Straßenbauplan. Frage 3: Wie ist zu erklären, dass in der Anmeldeliste vom 25.07.2014 im Gegensatz zur Anmeldeliste vom 05.05.2014 die Erweiterung der A115 vom AK Zehlen-dorf zur AS Hüttenweg von vier auf sechs Fahrstreifen aufgenommen wurde? Wer hat die Aufnahme dieses Pro-jekt in die Liste veranlasst? Mit welcher Begründung ist dieser Abschnitt zum Ausbau ausgewählt worden? Wel-che Informationen enthalten die Anmeldeunterlagen be-züglich Projektbegründung, Alternativenprüfung, Kosten-schätzung, weitere Projektwirkungen und umweltfachli-che Gegebenheiten? Antwort zu 3: Mit Schreiben vom 05.03.2014 hat der BMVI das Land aufgefordert, die Maßnahme „6-streifiger Ausbau der A 115 zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Zehlendorf und der Anschlussstelle (AS) Hüttenweg“ für den Bundesverkehrswegeplan 2015 anzumelden. Die Anmeldung wurde am 04.07.2014 durch die Abteilung VII – Verkehr – vorgenommen. Der BMVI begründet die Forderung mit der Tatsache, dass die Maßnahme bereits im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Bedarfsplan 2004 enthalten ist und die aktu-ellen und seit der letzten Bewertung gestiegenen Ver-kehrsstärken einen 6-streifigen Querschnitt rechtfertigen. Zudem würde ein Lückenschluss zwischen zwei bereits 6-streifigen Abschnitten erreicht. Berlin folgte mit der Anmeldung zum Bundesver-kehrswegeplan 2015 der Weisung des BMVI unabhängig von der eigenen Einschätzung der Bedeutung dieses Pro-jektes. Der Ausbau würde ggf. in Bestandslage erfolgen, in-sofern war eine Alternativbetrachtung nicht durchzufüh-ren. Die Kosten wurden im Rahmen einer Untersuchung durch ein Ingenieurbüro ermittelt. Weitere Projektwir-kungen und konkrete umweltfachliche Gegebenheiten werden in den folgenden Planungen berücksichtigt. Frage 4: Wie erklärt sich der Berliner Senat, dass der 17. Bauabschnitt der A100, vom Treptower Park zur Storkower Straße, als im Bau befindlich in die Liste auf-genommen ist? Und wie kann es sein, dass dadurch dieses Projekt keiner Prüfung zur Aufnahme in den neuen Bun-desverkehrswegeplan unterzogen wird, obwohl die Aus-wirkungen auf das städtische Umfeld, die Kosten und die technische Umsetzung des Projekts noch offen sind und damit auch eine realistische Kosten-Nutzen-Bewertung nicht gegeben ist? Antwort zu 4: Die Regelungen der Projektanmeldung zum Bundesverkehrswegeplan 2015 sind vom BMVI bestimmt. Grundlage ist die Definition des Bezugsfalls. Der Bezugsfall 2015 ist der Analysefall für die Bewer-tung. Er basiert auf der Festlegung, dass hier Projekte enthalten sind, die voraussichtlich bis Ende 2015 in Bau oder fertiggestellt sein werden bzw. für die weitere Bin-dungen (z.B. beabsichtigtes ÖPP1-Projekt) zu erwarten sind. Durch die gegenwärtig in Bau befindliche Vorleistung Ostkreuz wurde dieser Abschnitt der A 100 seitens des BMVI gemäß Definition des Bezugsfalls festgelegt. Be-reits mit Schreiben vom 20.11.2012 hat der BMVI die Vorleistung Ostkreuz für den Bezugsfall 2015 eingeord-net. Eine Kosten-Nutzen-Bewertung erfolgt durch den BMVI im weiteren Planungsverlauf zur Festlegung der Dringlichkeit im Bedarfsplan (vordringlicher/weiterer Bedarf). Berlin, den 18. August 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Aug. 2014)