Flughäfen: Das Gutachten für den Bund in Kürze, aus Berliner Zeitung

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Kein Linienverkehr: Als Sonderflughafen oder als Sonderlandeplatz kann Tempelhof weiter betrieben werden, so das Gutachten der Anwaltskanzlei Lenz und Johlen, Köln.

Kleiner Nutzerkreis: Denkbar wäre zum Beispiel ein Geschäftsflugverkehr mit Maschinen von bis zu 14 Tonnen. Es besteht „kein öffentlicher Zugangsanspruch“, der Betreiber muss der Nutzung zustimmen. Je kleiner der Nutzerkreis ist, desto geringer ist die Konkurrenz zu BBI – und das Risiko für dessen juristische Rechtfertigung.
Sicher ist sicher: Erst einmal soll das Bundesverwaltungsgericht klären, ob der eingeschränkte Weiterbetrieb die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für den Ausbau Schönefelds in Frage stellt. Für die Feststellungsklage kommt als Kläger der Betreiber von BBI in Betracht – aber auch die …

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