Straßenverkehr: Stahlstützen Westendbrücke und Ertüchtigung anderer Brücken aus Senat

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Frage 1:
Gibt es noch weitere Brücken in Berlin, die in der Auftragsverwaltung Berlins liegen, die mit ähnlichen
Behelfsmaßnahmen wie die #Westendbrücke, also das #Abstützen und/oder stabilisieren durch #Stahlträger
usw. „ertüchtigt“ wurden, oder zukünftig noch „ertüchtigt“ werden sollen? Wenn ja, welche sind dies?
Antwort zu 1:
Die Brücke über die #Albrechtstraße im Zuge der BAB #A103 soll ebenfalls eine
#Behelfsabstützung erhalten.
Frage 2:
Gibt es noch weitere Brücken in Berlin, die im Eigentum Berlins stehen, die mit ähnlichen
Behelfsmaßnahmen wie die Westendbrücke „ertüchtigt“ wurden, oder zukünftig noch „ertüchtigt“ werden
sollen? Wenn ja, welche sind dies?
Antwort zu 2:
Nein.
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Frage 3:
Wie viele Brücken konkret sind im Eigentum Berlins, wie viele liegen in der Auftragsverwaltung Berlins und
wie viele liegen in der Verwaltung anderer Beteiligter und welche anderen Beteiligten sind dies?
Antwort zu 3:
Es befinden sich 833 Brücken im Eigentum Berlins, zusätzlich werden 258 Brücken durch
die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Auftrag des Bundes
verwaltet. In der Verwaltung der BVG AöR liegen insgesamt 76 Brücken, davon sind 11
Straßenbahn-Brücken und 65 Brücken im U-Bahnnetz. 48 Brücken befinden sich in der
Unterhaltungslast der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Vom
angefragten Unterhaltungslastträger DB Netz AG lagen innerhalb der gesetzten Frist keine
Angaben vor.
Zu in nicht öffentlichen Bereichen befindlichen Brücken, wie Werksgeländen oder auf
privaten Grundstücken können seitens des Senates keine Aussagen getätigt werden.
Frage 4:
Welche Brücken in Berlin stehen weder im Eigentum Berlins noch liegen in der Auftragsverwaltung von
Berlin? (Bitte auflisten mit Nennung der Brücken und dem jeweiligen Eigentümer bzw. der jeweilig
zuständigen Behörde, Institution o.ä.).
Antwort zu 4:
Seitens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wurden die
nachfolgenden Brücken benannt:
Tegeler Brücke
Mäckeritzbrücke
Nördliche Seestraßenbrücke (WSV)
Britzer-Allee-Brücke (USTH)
Baumschulenbrücke
Südostalleebrücke
Kiefholzbrücke
Marggraffbrücke
Hubertusbrücke
Alsenbrücke
Wannseebrücke
Freiarchenwehrbrücke Spandau
Zitadellenwehrbrücke Spandau
Nördliche Freiarchenbrücke
Südl. Fußgängerbrücke Unterschleuse
Nonnendammbrücke
Wehrbrücke Charlottenburg
Böckmannbrücke
Nathanbrücke
Knesebeckbrücke
Emil-Schulz-Brücke
Bäkebrücke
Krahmersteg
Prinzregent-Ludwig-Brücke
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Hannemannbrücke
Siemensbrücke
Edenkobener Steg
Sieversbrücke
Teubertbrücke
Techowbrücke
Germelmannbrücke
Stubenrauchbrücke (Teil B)
Colditzbrücke
Eisenbahnbrücke NME
Mussehlbrücke
Wilhelm-Borgmann-Brücke
Britzer Brücke
Rungiusbrücke
Buschkrugbrücke
Neue Späthbrücke
Späthbrücke
Ernst-Keller-Brücke
Massantebrücke
Altglienicker Brücke
Altglienicker Brücke (Behelfsbr.-USTH)
Stelling-Janitzky-Brücke
Grünauer Brücke
Südliche Seestraßenbrücke
Frage 5:
Wie ist der genaue Ablauf zwischen Berlin und dem jeweiligen Eigentümer, wenn Brücken, die in der
Auftragsverwaltung Berlins liegen, schadensbedingt saniert oder kurzfristig „ertüchtigt“ werden müssen?
Antwort zu 5:
Berlin ist im Rahmen der Auftragsverwaltung auf Basis des Grundgesetzes Art. 85 auch
für die Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen bis zum 31.12.2020 zuständig und
handelt dabei eigenverantwortlich. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz plant und führt die Baumaßmahmen im Auftrag des Bundes aus. Die
Baukosten werden über den Bundeshaushalt finanziert. Große Instandsetzungen oder
Ersatzneubauten sind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur
Genehmigung vorzulegen.
Frage 6:
In wie weit hat das Land Berlin Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit oder die vorzunehmende
Verkehrsertüchtigung von Brücken, die nicht im Eigentum des Landes Berlin stehen?
Antwort zu 6:
Einfluss auf den baulichen Zustand fremder Brücken hat das Land Berlin nicht.
Das Land kann hier nur mit seinen Ordnungsbehörden und der Polizei gemäß dem
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
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(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) tätig werden, um eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Berlin, den 05.09.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz