Straßenverkehr: Verantwortung für den baulichen Zustand von Brücken aus Senat

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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Frage 1: Trifft es zu, dass Veranstalter von Sportver- anstaltungen dazu aufgefordert werden, auf eigene Kosten #Gutachten bezüglich der #Sicherheit und der #Statik von #Brücken erstellen sollen, wie es im Fall der Veranstaltung
„Lauf der Sympathien“ und der Carl-Schurz-Brücke ge- schehen ist, obwohl eine solches Gutachten im Verant- wortungsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung wäre und wenn ja, wie begründet der Senat diese Verfahrensweise?

Frage 2: Aus welchen Gründen ist die genannte Brü- cke nur im Rahmen einer Laufveranstaltung gefährdet, nicht aber im alltäglichen Betrieb und wenn eine Gefähr- dung besteht, warum wird die entsprechende Brücke nicht gesperrt?

Antwort zu 1 und 2: Es gilt das Berliner Straßenge- setz, nachdem der Veranstalter von Sportveranstaltungen die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will. Brücken werden auf Grundlage der Regel- werke generell nur für den regulären Verkehr bemessen. Laufveranstaltungen, mit der damit verbundenen dynami- schen Beanspruchung der Brücken, stellen hinsichtlich der Schwingungsanfälligkeit einen Sonderlastfall dar. Dieser ist durch die Regelbemessung nicht abgedeckt. Es können Mehrbelastungen der Brücken bis zum vierfachen gegenüber den üblichen Nutzlasten durch eine dynami- sche Läufermasse auftreten. Insofern stellt die Sondernut- zung durch den Sportveranstalter eine höhere Belastung als der alltägliche Betrieb dar. Betroffen sind insbesonde- re Fußgängerbücken. Durch den Veranstalter als Verursa- cher ist bei vorab als kritisch eingeschätzten Brücken die Unbedenklichkeit zu untersuchen und  nachzuweisen, sofern diese nicht bereits vorliegt bzw. auf Grund der zu erwartenden Läufersituation von vornherein ausgeschlos- sen werden kann. „Gutachten“/Nachweise bezüglich der
„alltäglichen“ Verkehrssicherheit für den Gemeinge- brauch von Brücken sind hoheitliche Aufgabe und werden vom Veranstalter ausdrücklich nicht gefordert. „Gutach- ten“/Nachweise von Sonderlastfällen wie zum Beispiel für Laufveranstaltungen liegen dagegen nicht im Verant-
 
wortungsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umwelt. Eine Sperrung/ Einschränkung eines Bauwerkes für den regulären Betrieb kann nicht mit ei- nem gegebenenfalls nicht nachweisbaren Sonderlastfall begründet werden.

Frage 3: Inwiefern soll das unter 1. genannte Vorge- hen bei zukünftigen Veranstaltungen zum Regelfall wer- den?

Antwort zu 3: Das unter 1. genannte Verfahren ist der Regelfall im Zusammenhang mit Anhörungen zu Veran- staltungen im Zuge von Sondernutzungen. Eine Ausnah- me für Veranstalter von Sportveranstaltungen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Frage 4: Geht der Senat davon aus, dass alle betroffe- nen Veranstalter von Laufveranstaltungen die Gutachter- kosten aus wirtschaftlichen Gründen selbst erbringen können; wenn nein, welche Unterstützung bezüglich der Kosten könnten die Veranstalter von Sportveranstaltun- gen dann für solche Gutachten seitens des Senats erwar- ten?

Antwort zu 4: Antragsteller für Veranstaltungen sind zumeist eingetragene Vereine sowie Wirtschaftsunter- nehmen, deren finanzielle Möglichkeiten nicht bekannt sind. Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Kostentra- gung für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Laufveranstaltungen oder sonstigen Sportveranstal- tungen sieht das Berliner Straßengesetz einschließlich deren Ausführungsvorschriften nicht vor.

Berlin, den 23. März 2016
In Vertretung Christian Gaebler
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2016)