Straßenverkehr + Straßenbahn: Baulicher Zustand der „Langen Brücke“ und der Behelfsbrücke in Köpenick – Was muss dringend verbessert werden?, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Stand- und #Verkehrssicherheit der „#Langen Brücke“ und der #Behelfsbrücke bewertet? Antwort zu 1: Die #Standsicherheit beider Brücken ist grundsätzlich gegeben. Die #historische Lange Brücke ist statisch nicht in der Lage, den jeweils zweispurigen Rich-tungsverkehr inkl. #Straßenbahn aufzunehmen. Aus diesem Grund wird der zweispurige Verkehr Richtung West und der Straßenbahnverkehr über die Behelfsbrücke geleitet. Die Verkehrssicherheit der Langen Brücke und der Behelfsbrücke Lange Brücke ist unter Berücksichtigung der Einhaltung der Begrenzung der Höchstgeschwindig-keit von 30 km/h vor und auf der Behelfsbrücke gegeben. Frage 2: Wie hoch wird der Investitionsbedarf an der „Langen Brücke“ und der Behelfsbrücke in Köpenick eingeschätzt? Antwort zu 2: Mittelfristig ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand ein Ersatzneubau der Langen Brücke er-forderlich, um die Behelfsbrücke rückbauen zu können. Der vorgeschätzte Investitionsbedarf für den Ersatzneu-bau beträgt ca. 11,5 Mio. € ohne Berücksichtigung von Mehraufwendungen für eine aufwendige Brückengrün-dung in Flussnähe sowie für historische Gestaltungsele-mente. Um die Verkehrssicherheit der Behelfsbrücke und der alten Langen Brücke bis zum vorgesehenen Ersatzneubau zu gewährleisten, sind laufende Instandsetzungsarbeiten an den Brücken unvermeidbar. Frage 3: Wann ist geplant, hier zu verbessernden Maßnahmen zu kommen? Antwort zu 3: Unter der Voraussetzung der Sicherstel-lung der hierfür erforderlichen Personalkapazitäten ist der Ersatzneubau der Langen Brücke in der Investitionspla-nung 2014 bis 2018 des Landes Berlin mit einem Baube-ginn im Jahr 2018 angemeldet. Frage 4: Welche baulichen Konsequenzen wurden aus dem schrecklichen Unfall vom 03.12.2014 an der Be-helfsbrücke gezogen? Antwort zu Frage 4: Der Unfall wird nach dem Vor-liegen der Auswertung der Polizei zum Anlass genom-men, die Notwendigkeit einer Nachrüstung entsprechend dem neuen Regelwerk zu prüfen. Maßgeblich ist hier die Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009). Unter 1 (3) ist der Gel-tungsbereich definiert. In Frage stehen hier die Absätze 3d und 3e. Zu klären ist zunächst, ob die Unfallart „Ab-kommen von der Straße“ überwiegt bzw. sonstige Unfall-häufigkeiten vorliegen. Sollte dies erkannt werden, wären entsprechend der RPS 2009, Tabelle 5 ein 15 – 20 cm hoher Schrammbord und die Montage eines Geländers mit Seil erforderlich. Als Schrammbord gilt hier der Bord als Abgrenzung der Fahrbahn zur Geh- und Radbahn, welcher bereits vorhanden ist. Mit den zuständigen Be-hörden wird ein Sicherheitsaudit durchgeführt werden. Frage 5: Wann und inwiefern werden die Seitenberei-che an der Behelfsbrücke besser geschützt? Antwort zu Frage 5: Die Seitenbereiche der unmittel-baren Behelfsbrücke sind gegenüber abirrendem KFZ-Verkehr durch die konstruktive Anordnung der Fachwerk-träger zwischen Fahrbahn und Gehweg sowie bereits bauzeitlich angebrachten Leitplanken geschützt. Der o. g. Unfall hat sich nicht auf dem eigentlichen Überbau der Behelfsbrücke ereignet, sondern im Kurven-bereich vor der Brückenkonstruktion. Die RPS sieht in diesen denkbaren Absturzbereichen in Abhängigkeit einer Gefährdungsstufe nach Tabelle 5 die Anordnung einer Anschlusskonstruktion an das Brückenbauwerk vor. Bei hohen zugelassenen Geschwindigkeiten (größer 100 km/h) könnten die Leitplanken verlängert werden. Bei niedrigen Geschwindigkeiten (kleiner 50 km/h) wäre der beschriebene Schrammbord sowie das Geländer entspre-chend Antwort zu Frage 4 anzuordnen. Frage 6: Was spricht für bzw. gegen die Installation längerer Leitplanken? Antwort zu Frage 6: Siehe Antwort zu 4 und 5. Berlin, den 09. April 2015 In Vertretung Christian Gaebler ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015)