Regionalverkehr: Brandenburg: SPNV-Netz Prignitz ausgeschrieben

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Das Land Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, hat im Amtsblatt der Europäischen Union #Verkehrsleistungenim #SPNV-Netz #Prignitz #ausgeschrieben (2014/S 115-202953). Es handelt sich um die Linien • #RB73 Neustadt (Dosse) – Pritzwalk ca. 0,13 Mio. Zugkm p.a. und • #RB74 Pritzwalk West – Meyenburg ca. 0,06 Mio. Zugkm p.a. vom 14.12.2014 bis 10.12.2016. Es handelt es sich um ein wettbewerblich und transparent ausgestaltetes Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Freihändigen Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A, allerdings mit der Besonderheit, dass es nicht nur ausgewählten Unternehmen, sondern jedermann offen steht. Der Aufgabenträger gestaltet die Freihändige Vergabe wie folgt: In einer ersten Phase werden interessierte Bewerber innerhalb einer einheitlichen Angebotsfrist aufgefordert,verbindliche Angebote abzugeben. Die Angebote werden geprüft und gewertet. Der Aufgabenträger behält sich vor, ohne Durchführung von Verhandlungen auf das zu diesem Zeitpunkt vorliegende wirtschaftlich günstigste Angebot eines geeigneten Bieters den Zuschlag zu erteilen. Entscheidet sich der Aufgabenträger, auf der Grundlage der eingegangenen verbindlichen Angebote Verhandlungen durchzuführen, wird er in einer zweiten Phase alle geeigneten Bieter, die ein wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, zu Verhandlungen auffordern. Die Verhandlungen beschränken sich dabei auf das Betriebskonzept und gegebenenfalls damit zusammenhängende Preisanpassungen. Da die zur Verfügung stehenden Mittel voraussichtlich nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken, legt der Aufgabenträger in den Vergabeunterlagen eine finanzielle Obergrenze für die Gesamtleistung fest und beauftragt, soweit es nach dem Ergebnis des Vergabeverfahrens durch das wirtschaftlichste Angebot möglich ist, gegebenenfalls einen größeren Leistungsumfang als in II.1.5) und II.2.1) genannt. In die Ermittlung der finanziellen Obergrenze bezieht er auch die voraussichtlichen Infrastrukturkosten ein. Die Vergabe steht unabhängig von der finanziellen Obergrenze unter einem allgemeinen Finanzierungsvorbehalt. Die Infrastrukturkosten sind jedoch nicht in den Angebotspreis einzubeziehen und werden gesondert erstattet (19.06.14).